Artikel von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner
Entlastungsansprüche für beschränkt Steuerpflichtige, die in Deutschland Kapitalerträge oder Vergütungen i.S. von § 50a EStG (z.B. Lizenzzahlungen) erhalten, können sich aus den DBA oder aus der Umsetzung des Unionsrechtes in § 43b, 50g EStG ergeben. Trotz dieser Begünstigungen ordnet § 50d I S. 1 EStG an, dass der Schuldner die Kapitalerträge oder die Vergütungen zunächst anmelden und abführen muss, um sodann die Entlastungsansprüche im Rahmen eines Erstattungsverfahrens geltend zu machen (§ 50d I S. 2 ff EStG). Die Frist für die Erstattung beträgt vier Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen erhalten wurden. Darüber hinaus gibt es insbesondere für Fälle der verdeckten Gewinnausschüttung noch eine Sonderfrist von weiteren sechs Monaten nach Entrichtung der Steuer. Damit soll es möglich sein, den Erstattungsanspruch fristgemäß zu stellen, auch wenn die Abzugssteuern im Inland erst kurz vor Ablauf der Vierjahresfrist festgesetzt und entrichtet worden sind. Diese Frist ist in jedem Fall einzuhalten, was nochmals durch ein aktuelles Urteil des FG Köln bestätigt wurde.