Artikel von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner
Durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen ist die GWG-Grenze ab 2018 von 410 auf 800 Euro und die Grenze für die Sammelpostenbildung von 150 auf 250 Euro angehoben worden. Durch das Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) ist die GWG-Aufzeichnungsgrenze ab 2018 von 150 auf 250 Euro angehoben worden. Im Einzelnen ergibt sich daraus Folgendes: Geringwertige Wirtschaftsgüter, die 31.12.17 angeschafft oder hergestellt werden, können bei einem Netto-Wert bis 250 Euro sofort abgeschrieben werden (direkt als Aufwand erfasst werden) oder bei einem Netto-Wert von 250,01 – 1.000 Euro in den Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebucht und über 5 Jahre mit jährlich 20% abgeschrieben werden oder bei einem Netto-Wert bis 800 Euro sofort abgeschrieben werden (direkt als Aufwand erfasst werden). Hinweis: Im letzteren Fall ist die Bildung eines Sammelpostens ausgeschlossen. In allen Fällen ist die Alternative „Aktivierung und Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ möglich.