Compliance

regelkonform. individualisiert.

Compliance repräsentiert das regelkonforme Verhalten von Unternehmen und allen mit ihnen verbundenen, handelnden Personen. Somit betrifft die Compliance im Rahmen der Einhaltung von Legalitätspflichten wie auch bei unternehmerischen Entscheidungen nahezu jeder Vorfall und jede Maßnahme im täglichen Leben von Unternehmen fast jeglicher Gesellschaftsform.

beratungsspektrum.

Lieferketten
Geldwäscheprävention
Hinweisgeberschutzgesetz
Hinweisgebersystem
D&O-Versicherung (Directors und Officers)
Compliance Management Systeme

Lieferketten

    Am 01.01.2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz dient dazu, die internationale Menschenrechtslage durch eine verantwortungsvolle Gestaltung der Lieferketten zu verbessern.
    Unsere Services:
  • Beratung zu den wesentlichen Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie deren Umsetzung im eigenen Geschäftsbereich sowie entlang der Lieferkette
  • Unterstützung und Beratung bei der Erstellung einer internen Risikoanalyse
  • Beratung bei der Implementierung von Präventions- und Abhilfemaßnehmen
  • Unterstützung bei der Implementierung eines Beschwerdesystems nach Maßgabe des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
  • Unterstützung bei der Erstellung, Verhandlung und Durchsetzung von Regelungen entlang der Lieferkette im Rahmen von Verträgen, Lieferantenkodizes und Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Gestaltung von Vertragsklauseln im Hinblick auf lieferkettenbezogene Verpflichtungen
Dr. Tobias Buchmann
  • Partner | Rechtsanwalt
ZUM PROFIL
Helene Mayr
  • Senior Managerin | Rechtsanwältin
ZUM PROFIL
Alessandra Kraus
  • Senior Managerin, Rechtsanwältin
ZUM PROFIL

Geldwäscheprävention

    Geldwäscheprävention umfasst Maßnahmen und Verfahren zur Verhinderung der Einbringung illegal erworbener Gelder in den legalen Finanzkreislauf.
    Unsere Services:
  • Unterstützung bei der Umsetzung der internen Sicherungsmaßnahmen nach dem Geldwäschegesetz im Unternehmen
  • Unterstützung und Beratung bei der Erstellung einer internen Risikoanalyse
  • Erstellen von Vorlagen interner Grundsätze zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
  • Beratung bei der Umsetzung kundenbezogener Sorgfaltspflichten
  • Unterstützung bei der Implementierung eines Hinweisgebersystems nach Maßgabe des Geldwäschegesetzes
  • Durchführung von Schulungen zu den Pflichten des Geldwäschegesetzes
Dr. Tobias Buchmann
  • Partner | Rechtsanwalt
ZUM PROFIL
Helene Mayr
  • Senior Managerin | Rechtsanwältin
ZUM PROFIL

Hinweisgeberschutzgesetz

    Am 2. Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen ab einer Größe von 50 Mitarbeitern zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems. Kleineren Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 50 und 249 wird dabei eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt.

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    Vorgaben und Anforderungen für Arbeitgeber durch das Hinweisgeberschutzgesetz

    Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, einen umfassenden Schutz für Whistleblower zu gewährleisten und diese vor möglichen Repressalien zu schützen. Hierzu enthält das Gesetz folgende Vorgaben:
  • Unternehmen und Organisationen mit mindestens 50 Mitarbeitern müssen interne Hinweisgebersysteme einführen und betreiben. Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, dies umzusetzen.
  • Sobald ein Hinweis eingegangen ist, muss die interne Meldestelle dies innerhalb von sieben Tagen dem Whistleblower bestätigen.
  • Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informieren, zum Beispiel über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung der Meldung an eine zuständige Behörde, wie beispielsweise eine Strafverfolgungsbehörde.
  • Zusätzlich wird das Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle als gleichwertige Möglichkeit zur Meldung von Hinweisen einrichten und betreiben. Die Bundesländer haben außerdem die Möglichkeit, eigene Meldestellen einzurichten.
  • Whistleblower können frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.
  • Auch anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden. Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.
  • Um Whistleblower vor möglichen "Repressalien" zu schützen, enthält das Gesetz eine umfassende Umkehr der Beweislast: Wenn ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit "benachteiligt" wird, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie darstellt, soweit der Whistleblower geltend macht, diese Benachteiligung infolge einer Meldung erlitten zu haben. Darüber hinaus können Whistleblower Schadensersatzansprüche aufgrund erlittener Repressalien geltend machen.
  • Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € versehen werden. Für juristische Personen und Personenvereinigungen kann sich in bestimmten Konstellationen der Bußgeldrahmen sogar verzehnfachen.
    Bedeutung des Hinweisgeberschutzgesetzes für die Praxis

    Neben der Verpflichtung zur Einrichtung und dem Betrieb einer internen Meldestelle im Unternehmen, ist es ebenfalls erforderlich, klare Richtlinien festzulegen, wie mit möglichen eingehenden Meldungen von Whistleblowern verfahren werden soll. Falls bereits eine Meldestelle und entsprechende Richtlinien im Unternehmen existieren, müssen sie daraufhin überprüft werden, ob sie im Einklang mit den Bestimmungen des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes stehen.

    In Unternehmen, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, muss regelmäßig eine längere Vorlaufzeit eingeplant werden. Je nach Ausgestaltung des Hinweisgebersystems im Einzelfall kommen verschiedene Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in Betracht, die berücksichtigt werden müssen.

    Falls die Identität des Whistleblowers bekannt ist, könnte bereits die Nichtberücksichtigung des Whistleblowers bei bevorstehenden Beförderungen, Versetzungen oder die Nichtverlängerung seines befristeten Arbeitsvertrags als potenzielle "Repressalie" gewertet werden. In solchen Fällen liegt die Beweislast beim Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass dies keine Benachteiligung des Whistleblowers aufgrund seiner Meldung war. Wenn dieser Entlastungsbeweis nicht erbracht werden kann, können Schadensersatzansprüche des Whistleblowers und Bußgelder drohen.

Michael Wagner
  • Partner | Rechtsanwalt
ZUM PROFIL
Helene Mayr
  • Senior Managerin | Rechtsanwältin
ZUM PROFIL

Hinweisgebersystem

D&O-Versicherung (Directors und Officers)

  • D&O-Versicherungsschutz
  • Individuelle Beratung zu D&O- und/oder Vertrauensschaden-Versicherungen
  • Risikoanalyse zur Sicherstellung ausreichender Absicherung sowie im Kontext allgemeiner Compliance-Beratung
  • Prüfung von Versicherungsbedingungen
Michael Wagner
  • Partner | Rechtsanwalt
ZUM PROFIL
Dr. Thomas Rau
  • Partner | Rechtsanwalt
ZUM PROFIL
Prof. Dr. Andreas Katzer
  • Partner | Rechtsanwalt, M.I.L (Lund)
ZUM PROFIL
Dr. Barbara Albrecht
  • Partnerin | Rechtsanwältin
ZUM PROFIL
Sabrina Brosch
  • Rechtsanwältin
ZUM PROFIL
Dr. Viktor Stepien
  • Partner I Rechtsanwalt
ZUM PROFIL
Martin Jost
  • Rechtsanwalt
ZUM PROFIL

Compliance Management Systeme

  • Compliance Management Systeme (Aufbau, Implementierung, Überwachung)
  • Compliance-Risikoanalyse und -Sonderprüfung
  • Interne Ermittlung
Michael Wagner
  • Partner | Rechtsanwalt
ZUM PROFIL
Julian N. Modi
  • Partner | Rechtsanwalt
ZUM PROFIL

Wir verzahnen wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Aspekte und beraten fachübergreifend und auf Augenhöhe.

Wir begleiten große Familienvermögen, um langfristige Werte über Generationen zu bewahren.

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