Abmahnwelle aufgrund der Einbindung von „Google Fonts“
Die RAAG Kanzlei des Rechtsanwalt Dikigoros Nikolaos Kairis aus Meerbusch mit seinem Mandanten Herrn Wang Yu (manchmal auch Frau Wang Yu) nimmt derzeit viele Unternehmen wegen der rechtswidrigen Einbindung von „Google Fonts“ auf Webseiten in Anspruch. In gleicher Weise versucht ein Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin mit seinem angeblichen Mandanten Martin Ismail gegen Unternehmen vorzugehen. Die Mandanten seien Mitglieder einer „Interessengemeinschaft Datenschutz“, welche sich nach eigener Aussage für den Datenschutz im Internet einsetze. Beanstandet wird unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 2022 (3 O 17493/20) die dynamische Einbindung von Google Fonts, wodurch womöglich personenbezogene Daten der Nutzer, insbesondere die IP-Adresse, an Server von Google in den U.S.A. übermittelt werden. Zu den Hintergründen des Urteils haben wir bereits ausführlich berichtet.
Es ist davon auszugehen, dass künftig weitere Trittbrettfahrer auf den Zug aufspringen, um bei unbedarft Handelnden schnell „Kasse“ zu machen. Keinesfalls sollten jedoch etwaig geltend gemachte Forderungen voreilig erfüllt werden.
1. Inhalt der Schreiben
Die inzwischen massenhaft versendeten Abmahnschreiben sind immer gleich aufgebaut. Es wird geltend gemacht, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Abmahnenden durch die Einbindung von Google Fonts verletzt wurde. Hieraus ergäbe sich ein Schadensersatzanspruch (regelmäßig werden EUR 170,00 geltend gemacht). Hin und wieder werden daneben Unterlassungs- und Auskunftsansprüche geltend gemacht.
2. Rechtliche Einschätzung
Es mag zutreffen, dass in gewissen Fällen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen durch die rechtswidrige Einbindung von Google Fonts verletzt wird und in der Folge Schadensersatzansprüche sowie Unterlassungs- und Auskunftsansprüche der Betroffenen grundsätzlich in Betracht kommen.
Allerdings drängt sich in den vorliegenden Fällen das rechtsmissbräuchliche Verhalten der vermeintlich Betroffenen geradezu auf. Dies liegt zum einen in der Vielzahl gleichartiger Schreiben begründet, welche den Schluss nahe legen, dass es ihnen vorliegend weniger um die Angst der rechtswidrigen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geht, als um das schnelle Geld. Die Identität der Betroffenen wird aus den uns bisher vorgelegten Schreiben regelmäßig nicht ersichtlich, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass diese nur vorgeschoben sind. Dafür spricht weiter, dass oftmals keine Unterlassungs- und Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, sondern „nur“ der angeblich existierende Schadensersatzanspruch. Die Schreiben zielen damit darauf ab, die angeschriebenen Unternehmen zur unkomplizierten Zahlung eines relativ geringen Betrages zu veranlassen, bevor sie sich selbst anwaltlichen Rat einholen würden.
Grundsätzlich liegt daher eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise der Betroffenen nahe, bei dessen Nachweis die geltend gemachten Ansprüche ausgeschlossen wären.
Sollten Unternehmen der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, müssten die angeblich Betroffenen zunächst den Klageweg bestreiten. Dies ist aufgrund der derzeitigen systematischen Versendung einer Vielzahl gleichlautender Aufforderungsschreiben allerdings äußerst unwahrscheinlich.
3. Handlungsempfehlungen
Auch wenn von den vermeintlich Betroffenen nur verhältnismäßig geringe Beträge als Schadensersatz geltend gemacht werden, sollten Unternehmen einer entsprechenden Forderung nicht voreilig nachkommen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung, wie mit einem geltend gemachten Anspruch umgegangen werden sollte und begleiten Sie selbstverständlich außergerichtlich als auch gerichtlich bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.
Unternehmen sollten außerdem sicherstellen, dass Google Fonts nicht dynamisch, sondern tatsächlich statisch auf der Webseite eingebunden wird. So können nachteilige Rechtsfolgen wie Bußgelder, Abmahnungen, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vermieden werden. Sehr gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen daher auch dabei, entsprechende Situation gar nicht erst entstehen zu lassen.
Die obigen Ausführungen sind allgemein gehalten und können Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigen. Bei tatsächlicher Betroffenheit sind auf jeden Fall eine individuelle Analyse und Beratung erforderlich. Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei hierfür zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Viktor Stepien | Rechtsanwalt
Julian N. Modi | Rechtsanwalt
Robin Fiedler | Rechtsanwalt
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt