Bereits mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 wurde die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software von 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Die Anwendung galt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2021 konnte die Abschreibung auch auf Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden (BMF 26.02.2021, RZ 6).
Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen aufgrund der Vielzahl an offenen Praxisfragen die ursprünglich getroffenen Regelungen überarbeitet.
Neuregelung der Nutzungsdauer
Gemäß den Ausführungen des BMF kann – neben einer anderen Abschreibungsmethode oder einer anderen Nutzungsdauer – für Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 EStG von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Die verkürzte Nutzungsdauer stellt allerdings keine
- besondere Form der Abschreibung,
- keine neue Abschreibungsmethode sowie
- keine Sofortabschreibung dar.
Das BMF stellt zudem klar, dass es sich bei der Anwendung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr nicht um ein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG handelt. Daher kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr in der Steuerbilanz nur zugrunde gelegt werden, wenn auch in der Handelsbilanz diese Nutzungsdauer angewendet wird.
Darüber hinaus regelt das BMF klarstellend, dass
- die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung / Herstellung / Fertigstellung beginnt,
- die Wirtschaftsgüter weiterhin in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
- der Steuerpflichtige von der Annahme (Nutzungsdauer 1 Jahr) abweichen kann,
- die Anwendung anderer Abschreibungsarten grundsätzlich möglich ist.
Gemäß BMF wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird (Nichtbeanstandungsregelung). (BMF 22.02.2022, TZ I Nr. 1.4).
Welche Wirtschaftsgüter fallen unter die Regelungen des BMF?
Die begünstigten Wirtschaftsgüter sind im BMF-Schreiben aufgeführt.
Computerhardware Die Finanzverwaltung rechnet der Computerhardware praktisch sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage und deren Peripherie zu. Konkret genannt werden die nachfolgenden Wirtschaftsgüter: | ||
Computer | Desktop-Computer | Notebook-Computer |
Desktop-Thin-Client | (mobile) Workstation | Datenverarbeitungsgeräte |
Dockingstation | externes Netzteil | Peripherie-Geräte |
externe Speicher | Ausgabegeräte | Drucker |
Die Aufzählung soll gemäß BMF abschließend sein. Auch müssen die Geräte den EU-Vorgaben für umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern entsprechen.
Software |
Unter Software wird jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung gefasst. Hierunter fallen auch Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, Standardanwendungen und auch individuell abgestimmte Anwendungen.
Zudem muss die aufgeführte Computerhardware gewisse EU-Vorgaben für eine umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern erfüllen.
Abschließender Exkurs:
Die Ausführungen im BMF-Schreiben geben zu verstehen, dass bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung beginnt. Bei sinngemäßer Auslegung der im BMF-Schreiben enthaltenen Nichtbeanstandungsregelung kann u. E. anstelle der zeitanteiligen Abschreibung eine Abschreibung in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vorgenommen werden. Bestärkt wird dies durch die Regelungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 EStG, nach welchen die zeitanteilige Abschreibung nur für Wirtschaftsgüter gilt, die eine Nutzungsdauer von mehr als 1 Jahr haben. Somit ergeben sich folgende Abschreibungsmöglichkeiten:
Beispiel Anschaffungskosten 2.000 Euro am 01.12.2021:
- Vollständige Abschreibung im Jahr 2021 000 Euro
- Zeitanteilige Abschreibung im Jahr 2021 (2.000 x 1/12) 167 Euro
- Bisherige Abschreibung auf 3 Jahre (2.000 / 3 x 1/12) 56 Euro
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall oder im Allgemeinen gerne zur Verfügung.
Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen nur eine unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand darstellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.
Ihr Ansprechpartner:
Andrea Seitz | Partnerin, Steuerberater
Kevin Mayr | Prüfungsassistent
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt.