Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen muss bis zum 31. Mai des Folgejahres erfolgen
Der BFH hat in seinem Urteil vom 7.7.2011 (Az. V R 42/09) entschieden, dass der Unternehmer dem Finanzamt bis zum 31. Mai des Folgejahres mitteilen muss, inwieweit er einen gemischt genutzten Gegenstand seinem Unternehmensvermögen zuordnet.
Erwirbt ein Unternehmer einen Gegenstand mit der Absicht, diesen sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische Zwecke zu nutzen, hat er ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung dem Unternehmensvermögen zuordnen. Diese Zuordnungsentscheidung hat er bei Leistungsbezug zu treffen und nach außen zeitnah zu dokumentieren. Der BFH hat nun zwar entschieden, dass für die zeitnahe Dokumentation gegenüber dem Finanzamt die Darstellung in der Jahreserklärung ausreicht. Eine Abbildung in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist folglich nicht erforderlich. Jedoch genügt die Angabe in der Jahreserklärung lediglich, sofern diese innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist (31. Mai des Folgejahres) abgegeben wird. Fristverlängerungen zur Abgabe der Steuererklärung bleiben ohne Auswirkung auf diese Dokumentationsfrist. Wird die Umsatzsteuerjahressteuererklärung folglich nach dem 31. Mai des Folgejahres eingereicht, muss dem Finanzamt die Zuordnungsentscheidung separat mitgeteilt werden.