Sonderinformation von Martha Klink, Sonntag & Partner
Gesetzliche Änderung ab dem 01.01.2016
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 hat der Gesetzgeber die Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) in einem neuen § 2b UStG umfassend neu geregelt. Damit ergeben sich einschneidende Änderungen im Hinblick auf die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Während sich die bisherige Besteuerung an den ertragsteuerlichen Grundsätzen orientierte, wird durch die Einführung des § 2b UStG künftig eine Besteuerung entsprechend der unionsrechtlichen Vorgabe erfolgen. Insbesondere können nunmehr Tätigkeiten, die bisher der umsatzsteuerlich nicht relevanten Vermögensverwaltung zuzurechnen waren oder die Umsatzgrenze für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art nicht überschritten haben, zu einer Besteuerung mit Umsatzsteuer führen.
Die Neuregelung ist für Umsätze ab dem Jahr 2017 anzuwenden, zudem besteht die Möglichkeit, auf die Anwendung der neuen Regelung bis zum Jahr 2021 zu verzichten. Die muss jedoch dem Finanzamt rechtzeitig mitgeteilt werden.
Die Neuregelungen im Einzelnen
Weitestgehend von der Besteuerung mit Umsatzsteuer ausgenommen verbleibt die Ausübung von Tätigkeiten einer jPöR, die der öffentlichen Gewalt obliegen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Wann eine (schädliche) größere Wettbewerbsverzerrung vorliegt, wird gesetzlich nicht definiert, jedoch sollen entsprechend der Neuregelung keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen wenn:
der aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz der jPöR im Kalenderjahr voraussichtlich jeweils 17.500 Euro nicht übersteigen wird oder
wenn die Leistungen ohnehin einer Steuerbefreiung unterliegen würden.
Auf dem Gebiet der kommunalen Zusammenarbeit sollen keine größeren Wettbewerbsverzerrungen und damit auch keine umsatzsteuerlich relevante Tätigkeit vorliegen sofern:
die jeweiligen Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer jPöR erbracht werden dürfen oder
die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird.
Dies soll wiederum regelmäßig der Fall sein, wenn
- die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
- die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen
- die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und
- der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.
Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass bestimmte Tätigkeiten, beispielsweise die der Notare und der Vermessungs- und Katasterbehörden stets dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen und damit der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen sind. Das Gesetz ist erstmalig für Umsätze, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden, anzuwenden. Es besteht zudem die (einmalige) Möglichkeit, auf die Anwendung des neuen § 2b UStG bis zum 31.12.2020 zu verzichten und weiterhin die bisher geltende Rechtslage fortzuführen. Allerdings kann die Option nur für die gesamte Tätigkeit der jPöR ausgeübt werden; eine Beschränkung auf einzelne Bereiche ist nicht möglich.
Praxishinweis:
Aufgrund der Neuregelung der Umsatzbesteuerung ist eine Neubeurteilung der einzelnen Tätigkeiten der jPöR notwendig. Dabei sollten auch die künftig geplanten Betätigungen einbezogen werden. Auf Grundlage dieser Gesamtbewertung sollte sodann entschieden werden, ob eine Option zur Besteuerung nach der bisherigen Rechtslage sinnvoll erscheint. Im Bereich von Beistandsleistungen empfiehlt es sich – insbesondere bei Abschlüssen von neuen Langzeitvereinbarungen – bereits jetzt die Regelung des § 2b UStG zu berücksichtigen, damit die spätestens ab dem 01.01.2021 zwingend geltenden Regelungen keine steuerlichen Nachteile und keinen Anpassungsbedarf verursachen.
Sollten Sie noch Fragen zur Umsatzsteuer und zur vorliegenden gesetzlichen Änderung haben, so wenden Sie sich jederzeit an unsere Expertin:
Martha Klink, Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Für Rückfragen zum Inhalt dieser Fachnachrichten und zu Ihrem richtigen Ansprechpartner in unserem Hause sowie für eine unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.