von Martha Klink
Aktuelles zur Umsatzsteuer: Konsignationslager
Bisherige Ansicht der Finanzverwaltung
Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung hinderte eine Zwischenlagerung in einem Auslieferungs- oder Konsignationslager – selbst wenn die Weiterlieferung beabsichtigt wird – die Annahme einer Direktlieferung. Bei einer Zwischenlagerung von Waren aus dem EU-Ausland führte dies zu einem (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Verbringen im Abgangsstaat und korrespondierend hierzu zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitgliedstaat, in dem die Zwischenlagerung stattfand. Dies hatte eine umsatzsteuerliche Registrierung nebst Deklarationspflichten im Mitgliedsstaat des innergemeinschaftlichen Erwerbs zur Folge.
Anpassungen des BMF an die Ansicht der Rechtsprechung
Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung hatte der BFH mit seinen Urteilen vom 20.10.2016 (V R 31/15) sowie vom 16.11.2016 (V R 1/16) entschieden, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Zwischenlagerung die Direktlieferung nicht zwingend hindert.
Die Finanzverwaltung hat sich nunmehr der Ansicht der Rechtsprechung angeschlossen und lässt die Möglichkeit einer Direktlieferung ebenfalls zu. Voraussetzung ist jedoch, dass der Abnehmer bei Beginn des Transports bereits feststeht. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt bereits verbindlich bestellt oder bezahlt ist. Liegen diese Voraussetzungen vor ist es gem. Abschnitt 1a.2 Abs. 6 S. 6 UStAE unschädlich,
· wenn die Ware zunächst in ein inländisches Lager des Lieferanten gebracht und erst nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Abnehmer („shipment on hold“) herausgegeben wird
oder
die Ware kurzzeitig (für einige Tage oder Wochen) in einem auf Initiative des Abnehmers eingerichteten Auslieferungs- oder Konsignationslager im Inland zwischengelagert wird und der Abnehmer vertraglich ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Ware erhält.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Zwischenlagerung unbeachtlich und die Lieferung kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – als (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung qualifiziert werden. Zeitpunkt dieser Lieferung ist der Beginn des Transports, nicht etwa erst die Entnahme der Ware aus dem Lager (vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 7 S. 1 UStAE).
Praxisauswirkungen
Die Änderung der Ansicht der Finanzverwaltung stellt eine deutliche Vereinfachung bei der umsatzsteuerlichen Abwicklung grenzüberschreitender Lieferungen dar. Unnötige Registrierungen können damit vermieden werden. Die neue Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, wobei das BMF eine Nichtbeanstandungsfrist für die Altregelung bis zum 31.12.2017 gewährt.
(pdf Datei der Sonderinformation)
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Martha Klink, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Sonntag & Partner