– Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist
Die Beleg- und Buchnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß §§ 17a bis 17c UStDV wurden mit Wirkung zum 01.01.2012 geändert. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung wird es nicht beanstandet, wenn für innergemeinschaftliche Lieferungen bis zum 30.06.2012 der beleg- und buchmäßige Nachweis der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird. Zur Umsetzung der Neuregelungen erfolgte eine Verbandsanhörung des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 09.12.2011 sowie vom 21.03.2012 mit einem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung der Neuregelungen und den sich daraus ergebenden Änderungen des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE).
Nach dem Ergebnis einer Sitzung der Umsatzsteuerreferatsleiter Anfang Mai soll die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) erneut geändert werden.
Das im Entwurf vorliegende Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung vom 21.03.2012 wird bis auf Weiteres nicht veröffentlicht. In dem Entwurf waren diverse Vereinfachungen vorgesehen, die von dem eigentlichen Wortlaut der UStDV n.F. abweichen und damit zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Unternehmen geführt hätten. Die Vorschriften der UStDV n.F. sollen deshalb an die geplanten Vereinfachungsregelungen angepasst werden. Das Bundesfinanzministerium will während der Sommerpause einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.
Die Nichtbeanstandungsfrist, in der noch die „alten“ Belege zum Nachweis von umsatzsteuerfreien Lieferungen ins EU-Ausland verwendet werden dürfen, wurde mit Schreiben des BMF vom 01.06.2012 über den 30.06.2012 hinaus bis zum 31.12.2012 verlängert.
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