Aktuelles zur Umsatzsteuer von Martha Klink, Sonntag & Partner
Die umsatzsteuerliche Organschaft wurde in den vergangenen Jahren durch zahlreiche Rechtsprechungsänderungen, insbesondere bei der Eingliederung von Personengesellschaften, beherrscht. Durch das Schreiben des BMF vom 26.05.2017 hat sich nun auch die Finanzverwaltung (erneut) mit der umsatzsteuerlichen Organschaft auseinandergesetzt und einige Änderungen des UStAE vorgenommen.
Eingliederung von Personengesellschaften in den umsatzsteuerlichen Organkreis
Entsprechend der Vorgabe des EuGH in der Rechtssache Larentia und Minerva erkennt nun auch die Finanzverwaltung die Möglichkeit der Eingliederung von Personengesellschaften in den umsatzsteuerlichen Organkreis an. Dabei folgt sie der Rechtsprechung des V. Senats des BFH und fordert für die finanzielle Eingliederung, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sein dürfen, die selbst in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Auch nur mit einem geringen Anteil beteiligte Fremdgesellschaften schließen die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft aus.
Die Rechtsform der Personengesellschaft ist hingegen unerheblich, neben der (GmbH & Co.) KG kann ebenfalls eine OHG sowie eine GbR Organgesellschaft sein.
Verschärfung im Bereich der organisatorischen Eingliederung
Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird. Bisher reichte es nach Ansicht der Finanzverwaltung aus, wenn eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen werden konnte. Sofern eine Organgesellschaft über mehrere Geschäftsführer verfügt, die nicht alle auch Geschäftsführer des Organträgers sind, genügte für das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung ein umfassendes Vetorecht eines Geschäftsführers, der eine Position in der Geschäftsführung des Organträgers inne hat (personenidentischer Geschäftsführer).
Nunmehr soll für organisatorische Eingliederung die positive Durchsetzung des Willens des Organträgers in der Organgesellschaft erforderlich sein, d.h. ein Vetorecht allein ist nicht ausreichend. Vielmehr wird zwingend ein (schriftlich fixiertes) Letztentscheidungsrecht/ umfassendes Weisungsrecht des personenidentischen Geschäftsführers notwendig sein.
Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag
Erfreulicherweise hat das BMF die organisatorische Eingliederung durch einen Beherrschungsvertrag anerkannt. Aufgrund der konstitutiven Wirkung der Eintragung im Handelsregister liegen die Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung in diesem Fall erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung vor.
Praxisauswirkungen
Die oben dargestellten Änderungen sind ab dem 01.01.2019 zwingend anzuwenden.
Unternehmer sollten bis dahin prüfen, ob die Änderungen Auswirkungen auf die Wirksamkeit bereits existierender Organschaft haben könnten bzw. Organschaften dadurch erstmalig begründet werden. Gegebenenfalls könnten Anpassungen bzw. Änderungen – beispielsweise bei den Geschäftsführungsbefugnissen – zu dem gewünschten umsatzsteuerlichen Ergebnis führen.
PDF Datei der Sonderinformation
Martha Klink, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Sonntag & Partner