Obwohl das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) bereits zum 01.01.2022 in Kraft getreten ist, war es in der steuerberatenden Praxis in der Vergangenheit nur von geringer Bedeutung. Grund hierfür war, dass bislang nur solche Länder[1] unter den Anwendungsbereich des StAbwG gefallen sind, zu denen deutsche mittelständische Unternehmen nur selten in Geschäftsbeziehungen stehen. Die praktische Relevanz des StAbwG wird sich jedoch ab dem 01.01.2024 wesentlich erhöhen, da ab diesem Zeitpunkt auch Russland unter den Anwendungsbereich des StAbwG fällt.
Vereinfacht dargestellt ergeben sich aufgrund der Aufnahme Russlands in den Anwendungsbereich des StAbwG steuerliche Folgen und Verpflichtungen für in Deutschland ansässige Steuerpflichtige, soweit diese in Geschäftsbeziehungen mit Russlandbezug stehen. Hervorzuheben ist dabei, dass das StAbwG nicht nur Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen erfasst, sondern auch Geschäftsbeziehungen von in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen zu fremden Dritten. Maßgebend ist lediglich, ob die Geschäftsbeziehung einen Russlandbezug aufweist.
Konkret sieht das StAbwG insbesondere folgende Maßnahmen vor:
- Keine Anwendung der Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung besteht zwischen Deutschland und Russland bereits seit vielen Jahren ein Doppelbesteuerungsabkommen. Vereinfacht dargestellt enthält dieses Doppelbesteuerungsabkommen Regelungen darüber, in welchem Land die aus grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen erzielten Einkünfte versteuert werden.
Infolge der Aufnahme Russlands in den Anwendungsbereich des StAbwG finden die Regelungen des zwischen Deutschland und Russland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens ab dem 01.01.2024 keine Anwendung mehr. Dies hat zur Folge, dass deutsche Besteuerungsrechte durch die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens nicht mehr eingeschränkt werden, was zu einer wesentlich höheren Gesamtsteuerbelastung führen kann als bisher.
- Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung
Unterliegen die Einkünfte einer in Russland belegenen Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte einer Besteuerung von weniger als 15%, greift ab dem 01.01.2024 die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung des StAbwG. Die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung hat vereinfacht dargestellt zur Folge, dass sämtliche Einkünfte einer in Russland belegenen und niedrig besteuerten Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte auf Ebene des deutschen Gesellschafters hinzugerechnet und dort der Besteuerung unterworfen werden.
Hervorzuheben ist, dass für die Beurteilung einer Niedrigbesteuerung (d.h. weniger als 15%) i.S.d. verschärften Hinzurechnungsbesteuerung der effektive Steuersatz maßgebend ist. Dieser berechnet sich anhand des Verhältnisses der tatsächlich entrichteten Steuern zu der nach deutschen Gewinnermittlungsgrundsätzen abgeleiteten Bemessungsgrundlage. Für die Berechnung des effektiven Steuersatzes ist es daher erforderlich, die bisher nach russischen Gewinnermittlungsgrundsätzen abgeleiteten Bemessungsgrundlage in eine deutsche Bemessungsgrundlage überzuleiten, was mit einem hohen Aufwand einhergehen kann.
- Quellensteuermaßnahmen
Infolge der Aufnahme Russlands in den Anwendungsbereich des StAbwG müssen in Deutschland ansässige Steuerpflichtige ab dem 01.01.2024 eine Quellensteuer von 15% auf Zahlungen an in Russland ansässige Leistungsempfänger einbehalten und an das Bundeszentralamt für Steuer abführen. Die Verpflichtung zum Einbehalt der Quellensteuer findet insbesondere Anwendung auf (i) Finanzierungsbeziehungen, (ii) Dienstleistungen oder den (iii) Handel mit Waren.
Sofern die Quellensteuer rechtswidrig nicht einbehalten wird, haftet der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige für diese Steuer.
- Gesteigerte Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten
Als weitere Maßnahme sieht das StAbwG für Geschäftsbeziehungen mit Russlandbezug eine über den § 90 AO bestehende gesteigerte Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht vor.
Infolge dieser gesteigerten Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht sind in Deutschland ansässige Steuerpflichtige ab dem 01.01.2024 verpflichtet, detaillierte und umfangreiche Auszeichnungen über Geschäftsbeziehungen zu erstellen. Insbesondere müssen die Aufzeichnungen die Geschäftsbeziehung, die zugrunde liegenden Verträge, die ausgeübten Funktionen, die Geschäftsstrategien und die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse beschreiben.
Im Gegensatz zu den bereits seit vielen Jahren bekannten Verrechnungspreisdokumentationen gilt die Aufzeichnungspflicht des StAbwG nicht nur für Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen, sondern auch für Geschäftsbeziehungen, die zu fremden (russischen) Dritten unterhalten werden. Darüber hinaus müssen die Aufzeichnungen spätestens ein Jahr nach Ablauf des betreffenden Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres erstellt und an das zuständige Finanzamt sowie das BZSt übermittelt werden, was eine wesentliche Verschärfung im Vergleich zu der derzeit geltenden Vorlagefrist für Verrechnungsdokumentationen darstellt.
- Vollständige Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne und Gewinnausschüttungen
Mit etwas zeitlichem Nachlauf – ab dem 01.01.2026 – entfallen infolge der Aufnahme Russlands in den Anwendungsbereich des StAbwG auch die bisher geltenden Steuerbefreiungsvorschriften für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer russischen Kapitalgesellschaft sowie für Gewinnausschüttungen einer russischen Kapitalgesellschaft. Während derartige Gewinne und Gewinnausschüttungen bisher unter bestimmten Voraussetzungen nahezu steuerfrei vereinnahmt werden konnten (§ 8b KStG) oder zumindest einem geringeren Steuersatz unterlegen haben (§ 3 Nr. 40 EStG), werden diese Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen ab dem 01.01.2026 nicht mehr gewährt, sodass diese Einkünfte vollumfänglich der Besteuerung in Deutschland unterliegen.
- Betriebsausgabenabzugsverbot
Abschließend sieht das StAbwG vor, dass Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu Russland ab dem 01.01.2027 grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können – selbst, wenn sich der Aufwand erst im Rahmen einer Abschreibung ergeben sollte. Werden also beispielsweise Dienstleistungen oder Wirtschaftsgüter aus Russland erworben, können die daraus resultierenden Aufwendungen in Deutschland steuerlich nicht angesetzt werden.
- Empfehlung
Vor dem Hintergrund der kürzlich erfolgen Aufnahme Russlands in den Anwendungsbereich des StAbwG empfehlen wir Ihnen, etwaige Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Russland zu identifizieren sowie etwaige Rechtsfolgen und Verpflichtungen zu prüfen, die sich für Sie und Ihr Unternehmen aus dem StAbwG ergeben können. Kommen Sie hierzu gerne auf uns zu.
Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen nur eine verkürzte unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand darstellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei hierfür zur Verfügung.
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[1] Amerikanisch-Samoa, Amerikanische Jungferninseln, Anguilla, Antigua und Barbuda, Bahamas, Belize, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, die Seychellen, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicosinseln, und Vanuatu.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Johannes Zausig| Partner, Steuerberater
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt
Anwendung des Steueroasenabwehrgesetz für Geschäftsbeziehungen mit Russlandbezug ab dem 01.01.2024