Aktuelles zur Umsatzsteuer
Werden mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen (steuerfrei/steuerermäßigt/regelbesteuert) in einem Paket zu einem pauschalen Gesamtkaufpreis angeboten, stellt sich regelmäßig die Frage, wie der Gesamtkaufpreis aufzuteilen ist, wenn er von den jeweiligen Einzelverkaufspreisen abweicht. Diese Aufteilung muss in der Rechnung zwingend ausgewiesen werden.
Bisherige Beurteilung durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung
Die Finanzverwaltung war bislang der Auffassung, dass die Aufteilung im Gestaltungsspielraum des Unternehmers liegt. Der BFH hat hingegen entschieden, dass eine Aufteilung nach der einfachst-möglichen Berechnung zu erfolgen hat und damit grds. die Einzelverkaufspreise heranzuziehen sind.
Neue Auffassung der Finanzverwaltung
Das BMF schließt sich nun der Auffassung des BFH im Wesentlichen an. Werden die Leistungen auch einzeln angeboten, hat grds. eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise zu erfolgen. Daneben sind jedoch auch andere Aufteilungsmethoden (z. B. auf Basis des Wareneinsatzes) zulässig, sofern diese gleich einfach und sachgerecht sind. Ausgeschlossen ist ausdrücklich eine Aufteilung nach den betrieblichen Kosten.
Bedeutung für Übernachtungsleistungen mit Frühstück
Der BFH hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil klargestellt, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören hingegen nicht dazu und sind mit dem Regelsteuersatz von 19% zu versteuern, auch wenn „Übernachtung und Frühstück“ zu einem Pauschalpreis angeboten werden. Der BFH schließt sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung an. Insoweit würde damit auch hier grds, die Aufteilung nach den Einzel(verkaufs)preisen greifen. Jedoch beanstandet es die Finanzverwaltung auch weiterhin insoweit nicht, wenn der Entgeltanteil für das Frühstück mit 20% angesetzt wird.
PDF-Datei der Sonderinformation
Dr. Stefanie Becker, Sonntag & Partner