Bayerische Soforthilfe – Schlussrechnungsfrist: 31. Dezember 2023
Die Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie im Jahr 2020 als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise Liquiditätsengpässe erwarteten, gewährt. Mit Hilfe der Soforthilfen sollte der Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten beglichen werden können.
Die Soforthilfen wurden auf Grundlage von Prognosen gewährt. Entsprechend der Bewilligungsbescheide sind die Empfänger der Soforthilfen verpflichtet zu prüfen, ob die befürchteten Liquiditätsengpässe tatsächlich eingetreten sind, oder ob die Soforthilfe (gegebenenfalls anteilig) zurückzuzahlen ist.
Über ein Schreiben der jeweiligen Bewilligungsstellen wurden Soforthilfeempfänger zur Prüfung des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses angehalten. Die Soforthilfeempfänger haben für diese Prüfung bis zum 31. Dezember 2023 Zeit.
Vorgaben der Liquiditätsprüfung
Bei der Liquiditätsprüfung werden die erzielten Einnahmen dem erwerbsmäßigem Sach- und Finanzaufwand gegenübergestellt. Dabei zählen nicht etwa buchhalterische Gepflogenheiten wie das Realisationsprinzip, vielmehr ist auf Zahlungsströme, also auf Zu- und Abflüsse liquidier Mittel abzustellen.
Eine negative Liquidität (mehr Zahlungsab- als -zuflüsse) soll durch die Soforthilfe kompensiert werden. Bei einer negativen Liquidität von bspw. 10.000 Euro ergibt sich bei einer Soforthilfe von 15.000 Euro eine Überkompensation der negativen Liquidität in Höhe von 5.000 Euro. In Folge müssten 5.000 Euro zurückgezahlt werden („Teilrückzahlung der Soforthilfe“).
Die Betrachtung zeigt, dass maßgebliche „Stellschrauben“ der Berechnung die Einnahmen- und Ausgabenseite sind. Es stellt sich die Frage, was unter „erwerbsmäßigem Sach- und Finanzaufwand“ zu verstehen ist und für welchen Zeitraum die Betrachtung zu erfolgen hat.
Die Richtlinie zur Soforthilfe führt eine Liste über die zu betrachtenden Aufwandspositionen. Auffallend ist dabei: Personalkosten (Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, etc.) dürfen nicht berücksichtigt werden. Ebenso stellen Abschreibungen mangels Liquiditätsabfluss keinen Aufwand im Sinne der Soforthilferichtlinie dar. Eine weitere Besonderheit ist, dass die Umsatzsteuer als „durchlaufender Posten“ zu ignorieren ist. Das heißt, die Berechnungen erfolgen mit Nettobeträgen. Einzig Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, dürfen Bruttobeträge ansetzen.
Die Betrachtung der Liquidität erfolgt für einen Zeitraum von drei Monaten. Hierbei gibt es verschiedene Wahlrechte, wie die Grenzen des Drei-Monats-Zeitraums zu definieren sind. Wahlrechte sollten selbstredend optimal ausgeübt werden.
Bis wann ist das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses zu prüfen und die Behörde zu informieren?
Wie im Erinnerungsschreiben mitgeteilt, ist die Frist für die Prüfung des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses sowie für die Meldung bei der jeweiligen Bewilligungsstelle der 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung dieser Frist ist zum jetzigen Stand nicht beantragbar.
Bis wann muss die Soforthilfe bei Überkompensation zurückgezahlt werden?
Rückzahlungsfrist ist der 31. Dezember 2023. Aufgrund dieser Frist gilt es, die Schlussrechnungen nun zeitnah vorzunehmen und die entsprechende Liquidität vorzuhalten.
Besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung?
Grundsätzlich ja, es besteht jedoch kein Anspruch auf Ratenzahlung. Wenn Sie die Soforthilfe aber ganz oder teilweise zurückzahlen müssen, Sie sich aber aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtsituation lediglich vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten befinden, oder die Einziehung der Soforthilfe zu Zahlungsschwierigkeiten führen würde, können Sie eine Ratenzahlung beantragen.
Für Rückzahlungsverpflichtungen von insgesamt bis einschließlich 250 Euro kann keine Ratenzahlung beantragt werden. Die Ratenzahlung kann über den individuellen Link, welcher sich im Erinnerungsschreiben zur Schlussrechnung befindet, beantragt werden.
Für den Antrag auf Ratenzahlung sind grundsätzlich keine Belege bei der Behörde einzureichen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ratenzahlung ist lediglich zu bestätigen. Die Bewilligungsstelle, die über den Antrag auf Ratenzahlung entscheidet, kann im Einzelfall entsprechende Nachweise über das Vorliegen der Ratenzahlungsvoraussetzungen anfordern.
Über welchen Zeitraum erstreckt sich die Ratenzahlung? Wie hoch sind die jeweiligen Raten?
Es ist von einer monatlichen Ratenzahlung auszugehen. Die Ratenzahlung kann sich über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten erstrecken. Der Rückzahlungsbetrag ist in gleichhohen monatlichen Raten vollständig zurückzuzahlen. Andere Fälligkeiten, wie z.B. eine vierteljährliche Zahlung oder schwankende Ratenhöhen können nicht beantragt werden.
Gibt es im Rahmen der Ratenzahlung die Möglichkeit einer „Sondertilgung“?
Ja, gibt es. Sie können höhere Zahlungen leisten und den offenen Restbetrag auch in einer Summe zurückzahlen.
Die Medien berichteten auch vom „Erlass der Rückzahlungen“. Was ist hierunter zu verstehen?
Ein Erlass von Rückzahlungsbeträgen der Soforthilfe ist in besonderen Härtefällen möglich. Ein solcher Härtefall besteht dann, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und die Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung der Soforthilfe zu einer Existenzgefährdung führen würde. Die Härtefallprüfung ist individuell vorzunehmen und zeichnet sich durch eine Vielzahl an Regelungen und Hürden aus, die auch die jeweilige Rechtsform des Unternehmens berücksichtigen.
Die Experten der SONNTAG Group behalten für Sie den Überblick
Die Soforthilfe stellt Unternehmen aufgrund der Entkoppelung vom handelsrechtlichen Realisationsprinzip vor Herausforderungen bei der Berechnung der Liquidität im Betrachtungszeitraum. Profitieren auch Sie von den Leistungen des Experten-Teams der SONNTAG Group, das sich auf die Corona-Hilfen spezialisiert hat und auf ausgereifte Expertise und Erfahrung zurückgreifen kann. Wir behalten für Sie den Überblick, sodass Sie sich ganz auf Ihr Tagesgeschäft fokussieren können. Gerne übernehmen wir dabei auch die Kommunikation mit der Bewilligungsstelle und die Aufbewahrung der Unterlagen – es besteht nämlich eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht der entsprechenden Dokumente.
Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei auch hier zur Verfügung. Ergänzend finden Sie die Ansprechpartner, die Ihnen beratend und gestaltend zur Verfügung stehen und sich mit den vorstehenden Themen besonders beschäftigt haben.
Ihre Ansprechpartner
Jörg Seidel | Partner, Steuerberater
Martin Brodacki| Steuerassistent
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt
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