In Bayern sind seit dem Jahresbeginn 2025 neue Wertgrenzen gültig und kleine Schritte zum Bürokratieabbau sind getan. Grundlage der Änderungen ist die Neuregelung des Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (kurz BayWiVG: BayWiVG: Bayerisches Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17) BayRS 700-2-W (Art. 1–21) - Bürgerservice) und die hierzu erfolgte Änderungsbekanntmachung (Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich - Bürgerservice) des Ministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (kurz IMBek).
Bauleistungen können daher:
verwendet werden.
Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen können
vergeben werden.
*Bei Direktaufträgen nicht mehr verpflichtend sind
Vergaberechtliche Grundsätze sowie ein Mindestmaß an Dokumentation sind jedoch wie gehabt zu beachten und einzuhalten.
** Bei Verhandlungsvergaben und Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb gibt es
Sind Sie öffentlicher Auftraggeber oder Bieter und benötigen Unterstützung bei der Durchführung Ihres Beschaffungsvorhabens oder bei der Teilnahme an einem Vergabeverfahren? Wir unterstützen und beraten Sie gerne zu diversen vergaberechtlichen Themen.
Quellen
Bayern: Erhöhte Wertgrenzen mit weiteren Entpflichtungen
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_73_I_2325/true
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustWiG/true
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