Sonderinformation | Bayern erleichtert das Vergeben öffentlicher Aufträge

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In Bayern sind seit dem Jahresbeginn 2025 neue Wertgrenzen gültig und kleine Schritte zum Bürokratieabbau sind getan. Grundlage der Änderungen ist die Neuregelung des Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (kurz BayWiVG: BayWiVG: Bayerisches Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17) BayRS 700-2-W (Art. 1–21) - Bürgerservice) und die hierzu erfolgte Änderungsbekanntmachung (Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich - Bürgerservice) des Ministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (kurz IMBek).

Bauleistungen können daher:

  1. als Direktauftrag* bis zu einer Wertgrenze von 250.000 € netto und
  2. im Rahmen einer Verhandlungsvergabe und Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einer Wertgrenze von 1.000.000 € netto

verwendet werden.

Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen können

  1. als Direktauftrag* bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € netto und
  2. im Rahmen einer Verhandlungsvergabe** und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb** bis zu einem Netto-Auftragswert unterhalb des jeweiligen EU-Schwellenwertes

vergeben werden.

*Bei Direktaufträgen nicht mehr verpflichtend sind

  1. Ex-ante- oder Ex-post-Veröffentlichung,
  2. keine VOB Teile A, B und C mehr,
  3. keine Datenanmeldung an die Vergabestatistik und
  4. keine Abfrage zur Eignung der Bieter beim Wettbewerbsregister.

Vergaberechtliche Grundsätze sowie ein Mindestmaß an Dokumentation sind jedoch wie gehabt zu beachten und einzuhalten.

** Bei Verhandlungsvergaben und Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb gibt es

  1. generell keine Verpflichtung zur Ex-ante-Veröffentlichung mehr bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,
  2. eine Verpflichtung zur Ex-ante-Veröffentlichung bei Bauaufträgen erst ab einem Auftragswert von 250.000 € netto und
  3. eine einheitliche Auftragsgrenze von 25.000 € netto, ab der die Verpflichtung zur Ex-post- Veröffentlichung gilt.
  4. Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb müssen nicht mehr bis zu zehn Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden; es genügen in
    der Regel mindestens drei Bewerber. Zudem sei künftig nur noch ein Bewerber aus einem anderen Landkreis erforderlich.
  5. Die Abgabe von Angeboten per einfacher E-Mail ohne Beschränkung auf einen bestimmten Auftragswert soll nach dem Willen des Gesetzgebers zulässig sein.

Sind Sie öffentlicher Auftraggeber oder Bieter und benötigen Unterstützung bei der Durchführung Ihres Beschaffungsvorhabens oder bei der Teilnahme an einem Vergabeverfahren? Wir unterstützen und beraten Sie gerne zu diversen vergaberechtlichen Themen.

Quellen

Bayern: Erhöhte Wertgrenzen mit weiteren Entpflichtungen
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_73_I_2325/true
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustWiG/true

Ihre Ansprechpartner 

Dr. Benjamin Riedel | Partner, Rechtsanwalt

Dr. Thomas Reif | of Counsel

Julia Spaderna | Senior Managerin, Rechtsanwaltin

Robert Kutschick | Senior Manager, Rechtsanwalt

Maximilian Erhardt | Rechtsanwalt

Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie hier.

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