Aktuelles zur Umsatzsteuer
Die Geltendmachung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt einen ordnungsgemäßen Beleg- und Buchnachweis voraus. Die Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers ist dabei zwingender Bestandteil des Buchnachweises. Ist der Abnehmer beispielsweise im Drittland ansässig und aufgrund dessen nicht im Besitz einer USt-IdNr. schließt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung die Steuerbefreiung aus.
Wie der EuGH entschieden hat (Rechtssache VSTR), ist die Forderung nach Aufzeichnung der USt-IdNr. im Rahmen des Buchnachweises grundsätzlich zulässig. Jedoch darf die Geltendmachung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht allein aufgrund mangelnder USt-IdNr. versagt werden, wenn
- der Lieferant die USt-IdNr. nicht mitteilen kann, nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese in Erfahrung zu bringen und
- der Lieferant die Unternehmereigenschaft des Abnehmers auf andere Art und Weise hinreichend nachweisen kann.
Der BFH schließt sich in seiner Nachfolgeentscheidung vom 28.5.2013 (Az. XI R 11/09) nun der Auffassung des EuGH an und erachtet eine Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen auch ohne USt-IdNr. unter den genannten Voraussetzungen für möglich.
Dr. Stefanie Becker, Sonntag & Partner