Aktuelles zur Umsatzsteuer
Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Diese muss u. a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten.
Mit Urteil vom 22.07.2015 konkretisierte der BFH die Anforderungen an die Vollständigkeit der Anschrift. In Abweichung zu seiner bisherigen Rechtsprechung sei erforderlich, dass der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet. Weichen dieser Ort und der Satzungssitz des leistenden Unternehmers voneinander ab, ist allein die Angabe des Satzungssitzes für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs nicht ausreichend.
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