Aktuelles zur Umsatzsteuer
Bisherige Auffassung des BMF
Das BMF setzte für NPLs bislang voraus, dass sie fällig sein müssen und ganz oder zu einem nicht nur geringfügigen Teil seit mehr als sechs Monaten nicht ausgeglichen wurden. Kreditforderungen waren auch zahlungsgestört, wenn die vertraglichen Kündigungsgründe vorlagen. Die Voraussetzungen waren durch den Forderungskäufer nachzuweisen.
Die Finanzverwaltung ging zudem davon aus, dass der Factor durch die Übernahme des Ausfallrisikos eine steuerbare Leistung erbrachte. Als Bemessungsgrundlage kam die Differenz zwischen wirtschaftlichem Nennwert und dem an den Verkäufer gezahlten Preis abzgl. der hierin enthaltenen Umsatzsteuer zum Ansatz.
Die Auffassung des BMF stand im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH und BFH. Infolgedessen änderte das BMF seine Auffassung mit Schreiben vom 02.12.2015 und passte den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend an (insbesondere A 2.4 Abs. 7 und 8 UStAE).
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