Aktuelles zur Umsatzsteuer
Das BMF stellt in einem aktuellen Schreiben klar, dass die Grundsätze und Vereinfachungen zur elektronischen Übermittlung der Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Wesentlichen auch für die Ausfuhr gelten sollen.
Als Belegnachweis ist bei Ausfuhren im elektronischen ATLAS-Verfahren grundsätzlich der Ausgangsvermerk heranzuziehen. Erfolgt keine elektronische Ausfuhranmeldung und wird der Liefergegenstand versendet, kann alternativ auch ein Versendungsbeleg, die (weiße) Spediteurbescheinigung bzw. ein anderer handelsüblicher Beleg als Nachweis dienen. Diese können nunmehr ausdrücklich auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, wobei insoweit eine Unterschrift nicht erforderlich ist, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Übermittlers begonnen hat. Dabei gelten die Grundsätze zu innergemeinschaftlichen Lieferungen entsprechend, so dass nach Auffassung der Finanzverwaltung hiervon insbesondere ausgegangen werden kann, wenn keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass die Angaben dem Abnehmer zugerechnet werden können (z.B. Absenderangabe und Datum der Erstellung der E-Mail im Header-Abschnitt der E-Mail, Nutzung einer im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung des Liefervertrags bekannt gewordenen E-Mail-Adresse, Verwendung eines zuvor zwischen dem Unternehmer und dem Abnehmer vereinbarten elektronischen Verfahrens).
Auf elektronischem Weg erhaltene Ausfuhrnachweise können für umsatzsteuerliche Zwecke auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Bei einer Übersendung per E-Mail soll, um den Nachweis der Herkunft des Dokuments vollständig führen zu können, auch die E-Mail archiviert werden.
Sofern Unternehmer für zwischen dem 30.06.2011 und dem 31.12.2013 ausgeführte Umsätze diese Vereinfachungen bereits angewendet haben, wird dies durch die Finanzverwaltung nicht beanstandet. Im Übrigen gelten sie für Umsätze ab dem 01.01.2014.
Dr. Stefanie Becker, Sonntag & Partner