Entwicklung in der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Verantwortung von Unternehmen für die Auswirkungen ihres Handelns auf die Unternehmensumwelt und die Gesellschaft wird als „Corporate Social Responsibility“ („CSR“) bezeichnet.
Im Jahr 2014 wurde auf europäischer Ebene die sogenannte CSR-Richtlinie (2014/05/EU) verabschiedet. Diese Richtlinie erweiterte den Umfang der Berichterstattung im Geschäftsbericht, insbesondere die Anforderungen an die nichtfinanziellen Berichtskomponenten. Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter sind seitdem verpflichtet, eine „nichtfinanzielle Erklärung“ in den Lagebericht aufzunehmen. Anzusprechen sind insbesondere Umwelt- und soziale Aspekte sowie Arbeitnehmerbelange.
Im April 2021 entwickelte die EU-Kommission die Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung weiter und veröffentlichte einen Richtlinienentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung („CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive“). Hierdurch wurde der Begriff der nichtfinanziellen Erklärung durch jenen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ersetzt. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung berücksichtigt die ökonomische Brisanz von ökologischen und sozialen Aspekten für Unternehmen.
Im Juni 2022 erzielten der Europäische Rat und das Europäische Parlament eine politische Einigung über die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD. Diese Einigung führt zu einer Verschärfung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Beim Vorgehen und bei Fragen zum Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen eigens dafür entwickelte Standards unterstützen. In diesem Rahmen wurde die European Financial Reporting Advisory Group („EFRAG“) als Standardsetzer ernannt. Sie soll die EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickeln. Bezugspunkte der Standards werden insbesondere die drei Themengebiete „Environmental“ (Umwelt), „Social“ (Soziales) und „Governance“ (Unternehmensführung) bilden.
Ab wann gelten die neuen Pflichten?
Die Anwendung der Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll in drei Schritten erfolgen:
-Ab dem 1. Januar 2024 werden die Vorschriften auf Unternehmen angewendet, die bereits zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind – genauer gesagt auf kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter.
-Ab dem 1. Januar 2025 gelten die Regelungen für große Unternehmen und börsennotierte Unternehmen, die derzeit noch nicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind.
-Ab dem 1. Januar 2026 gelten die Vorschriften für börsennotierte KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.
Verstöße gegen die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden sanktioniert: Es drohen öffentliche Bekanntmachungen von Verstößen und sogar Bußgelder.
Fazit und Ausblick
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Wir beobachten die aktuellen Entwicklungen – insbesondere die Standardsetzung – und bleiben für Sie auf dem Laufenden.
Obige Ausführungen stellen eine unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und ggf. Umsetzung der oben aufgezeigten Anforderungen in Ihrem Unternehmen.
Für Rückfragen zum Inhalt dieser Fachnachrichten sowie für eine unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner:
Helene Mayr | Rechtsanwältin
Dominic Wörlein | Senior Manager, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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