Zur Repräsentation des eigenen Unternehmens ist der Internetauftritt und dabei insbesondere die Nutzung sozialer Netzwerke für Arbeitgeber unverzichtbar geworden. Damit geht nicht selten die Darstellung von Arbeitnehmern (m/w/d) auf Schnappschüssen von Unternehmensevents, eigens angefertigten Werbeaufnahmen oder auch schlicht bei Ausübung ihrer Tätigkeit einher. Dieser scheinbar harmlose Vorgang – das Anfertigen von Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung – beinhaltet jedoch eine Vielzahl von rechtlichen Fallstricken. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Normen oder gegen das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht am eigenen Bild können Arbeitgeber teuer zu stehen kommen, wie ein jüngstes Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 Sa 33/22) zeigt.
Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Verwendung von Bildnissen eines Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden
Das LAG Baden-Württemberg hat einem Arbeitnehmer, dessen Fotoaufnahmen von seinem ehemaligen Arbeitgeber noch über neun Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Werbezwecken genutzt wurden, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 10.000,00 zugestanden.
Rechtlicher Hintergrund: Mit Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Bildnisse des Arbeitnehmers zu löschen. Bei einem Verstoß riskieren Arbeitgeber datenschutzrechtliche Schadensersatzpflichten gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowie aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild) des betroffenen Arbeitnehmers.
Zwar führt mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung im medienrechtlichen Kontext nicht jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu einem hohen Schadensersatzanspruch. Vielmehr muss ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegen, dessen Beeinträchtigung nicht in anderer Weise als durch die Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden kann. Im vorliegenden Fall lässt es das LAG Baden-Württemberg zur Begründung des fünfstelligen Schadensersatzanspruchs aber nun genügen, dass der Arbeitgeber die Bildnisse noch einige Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses genutzt hat, obwohl der Arbeitnehmer zuvor mehrfach auf deren Löschung gedrängt hatte. Zudem hatte der Arbeitgeber das Bildmaterial zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen mit Gewinnerzielungsabsicht genutzt.
Mit dem jüngsten Urteil des LAG Baden-Württemberg scheint die Rechtsprechung damit einen neuen Weg einzuschlagen und Arbeitgeber bedeutend härter abzustrafen, die den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte Ihrer (ehemaligen) Arbeitnehmer nicht wahren.
Was Arbeitgeber nun tun sollten
Eine Änderung im rechtlichen Umgang mit Arbeitnehmerfotos bringt das Urteil nicht mit sich. Arbeitgeber haben – wie auch bisher – datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände für die Veröffentlichungen von Bildnissen ihrer Arbeitnehmer bzw. Löschungspflichten nach deren Ausscheiden einzuhalten.
Neu ist allerdings das Ausmaß an (finanziell schmerzhaften) Konsequenzen, mit denen Arbeitgeber bei Verstößen rechnen müssen. Potenziellen Schadensersatzpflichten kann dabei vor allem durch die Einholung ordnungsgemäßer Einwilligungserklärungen der Arbeitnehmer für die (fortgesetzte) Nutzung ihrer Bildnisse sowie einem systematisierten Löschkonzept vorgebeugt werden.
Für Fragen im konkreten Einzelfall sowie die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen empfiehlt sich eine individuelle und einzelfallbezogene Analyse und rechtliche Beratung. Gerne stehen wir Ihnen hierzu zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Viktor Stepien | Partner, Rechtsanwalt
Franziska Riegler | Rechtsanwältin
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Haftungsfalle Arbeitnehmerfotos