Der Jahreswechsel steht unmittelbar bevor und wir möchten Sie als Arbeitgeber noch einmal daran erinnern, der bestehenden Hinweis- und Aufforderungsobliegenheit für den Verfall des Urlaubs zum Jahresende nachzukommen.
Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf unsere Sonderinformationen zum Thema Urlaubsverfall vom 29.02.2024, 12.09.2023 und 11.11.2022.
Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen nur eine verkürzte unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand darstellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei für eine weitere Beratung zur Verfügung
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