Sonderinformation: Hinweispflicht des Arbeitgebers für Urlaubsverfall

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Der Jahreswechsel steht unmittelbar bevor und wir möchten Sie als Arbeitgeber noch einmal daran erinnern, der bestehenden Hinweis- und Aufforderungsobliegenheit für den Verfall des Urlaubs zum Jahresende nachzukommen.

  1. Entgegen dem Gesetzeswortlaut verfällt der Jahresurlaub nicht automatisch zum Jahresende, wenn er im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt und genommen wurde. Vielmehr bedarf es für den Urlaubsverfall einer entsprechenden Mitteilung durch den Arbeitgeber. Die Mitteilung sollte aus Nachweisgründen zumindest in Textform verfasst sein, den Arbeitnehmer darüber informieren,
    1. wie viele Urlaubstage ihm in diesem Kalenderjahr noch zustehen,
    2. ihn auffordern, seinen Urlaub bis zum Jahresende zu nehmen und
    3. ihm mitteilen, dass der Urlaub andernfalls verfällt. Die Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Urlaubstage noch bis zum Jahresende genommen werden können. Sofern noch nicht geschehen, sollten Sie daher zeitnah tätig werden.
  2. Darüber hinaus sollten Sie bereits in der ersten Kalenderwoche des Jahres 2025 erneut Ihrer Hinweis- und Aufforderungsobliegenheit nachkommen und Ihre Arbeitnehmer über den Verfall des Jahresurlaubs 2025 zum Jahresende und etwaige gesetzlich übertragene Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2024 zum 31.03.2025 unterrichten.

Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf unsere Sonderinformationen zum Thema Urlaubsverfall vom 29.02.2024, 12.09.2023 und 11.11.2022.

Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen nur eine verkürzte unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand darstellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei für eine weitere Beratung zur Verfügung

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