Aktuelles zum Datenschutzrecht von Prof. Dr. Ulrike Trägner, Julian N. Modi, Sonntag & Partner
Hinweispflichten zum Datenschutz
Wird auf einer geschäftlich genutzten Website ein Online-Formular zur Kontaktaufnahme bereit gestellt, muss der Betreiber dieser Website den Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten auf der Seite des Kontaktformulars oder an anderer geeigneter Stelle der Website in allgemein verständlicher Form unterrichten. Ferner hat der Website-Betreiber den Nutzer vor Abgabe dessen elektronischer Einwilligung in die Verwendung seiner personenbezogenen Daten auf sein Widerrufsrecht, d.h. in die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung, hinzuweisen. Kommt der Betreiber der Website seinen Pflichten nicht nach, kann dies nicht nur aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Ordnungswidrigkeit mit einem empfindlichen Bußgeld nach sich ziehen. Vielmehr kann eine solche Verfehlung auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen, was wiederum kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
Entscheidung des OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016, 6 U 121/15
In einem aktuell vom Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) entschiedenen Fall stritten zwei Steuerberater über datenschutzrechtliche Hinweispflichten in Bezug auf ein Online-Kontaktformular. Diesbezüglich fehlten jegliche Hinweise auf der Website des aus diesem Grunde auf Unterlassung in Anspruch genommenen Steuerberaters. Nachdem dieser nicht wie gefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erwirkte sein Mitbewerber gegen ihn im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens eine einstweilige Verfügung. Diese wurde zunächst vom Landgericht Köln (LG Köln) sowie nunmehr vom OLG Köln bestätigt. Das Fehlen der erforderlichen Informationen sei insbesondere geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Der Betreiber einer solchen Website verhalte sich damit wettbewerbswidrig.
Praxisauswirkungen
Die vorliegende Entscheidung unterstreicht einmal mehr die Notwendigkeit, Nutzer einer Website über die Verwendung ihrer Daten im Wege einer korrekten Datenschutzerklärung zu informieren. Unter Berücksichtigung des wachsenden Misstrauens von Verbrauchern gegenüber Unternehmen im Umgang mit ihren Daten scheint das Urteil der Tendenz zu folgen, dass die Bestimmungen zum Datenschutzrecht strikter gehandhabt und Verfehlungen hiergegen stärker sanktioniert werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die vom EU-Parlament am 14.04.2016 beschlossene EU-Datenschutzreform. Die hiernach verabschiedete Datenschutz-Grundverordnung sieht vor, dass Unternehmen Betroffene über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten noch umfassender und genauer informieren müssen. Ferner wurde der Strafrahmen für Datenschutzverstöße enorm erhöht. So drohen künftig Bußgelder bis zu 20 Mio. EURO oder sogar bis zu 4 % des weltweiten Umsatzes einer Unternehmensgruppe. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) können derzeit im Vergleich dazu Bußgelder bis zu 300.000,00 EURO verhängt werden. Unternehmen werden nach alledem kaum umhin kommen, sich den Anforderungen des komplexen Datenschutzes immer wieder aufs Neue zu stellen. Angesichts der wachsenden Bedeutung der Thematik kann dies gleichwohl auch als Chance verstanden werden, sich mit einem transparenten Datenumgang einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
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Ihre Ansprechpartner:
Prof. Dr. Ulrike Träger, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Sonntag & Partner
Julian Modi, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Sonntag & Partner