Sonderinformation von Dr. Konrad Kern und Stefan Hösler, Sonntag & Partner
Kündigung von langjährigen Sparverträgen: Eine positive Entscheidung des Bundesgerichtshofs für Bausparer ist möglich
Der Bundesgerichtshof wird am 21. Februar 2017 in zwei Fällen entscheiden, ob die Kündigung eines langjährigen Bausparvertrags durch die Bausparkasse berechtigt war. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in der Vorinstanz jeweils entschieden, dass der Bausparkasse in den zugrundeliegenden Fällen kein Kündigungsrecht zusteht.
Kündigung von gut verzinsten Altverträgen durch Bausparkassen
Viele Kunden von Bausparkassen haben in der Vergangenheit nach Ablauf von zehn Jahren von Ihrer Bausparkasse eine Kündigung erhalten. Hintergrund dürfte sein, dass teilweise eine Guthabenverzinsung von 2% sowie weitere 3% Bonusverzinsung pro Jahr durch die Bausparkasse gewährt wurde, wenn das Bauspardarlehen trotz Zuteilungsreife nicht abgerufen wird. Vor dem Hintergrund der derzeit vorherrschenden Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank sind derartige – weitgehend risikolose – Kapitalanlagen heutzutage für Verbraucher viel wert.
Bei derartigen Zinsen wird es für die Bausparkasse andererseits zunehmend schwieriger, die versprochene Gesamtverzinsung am Kapitalmarkt zu refinanzieren. Die Bausparverträge sind also für die Kassen sehr teuer. Dies nahmen einige offenbar zum Anlass, derartig gut verzinste Altverträge – zum Ärger vieler Bausparer – zu kündigen.
OLG Stuttgart hält die Kündigung von Altverträgen durch Bausparkassen für unwirksam
Das Verhalten der Bausparkassen war in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. In der Vergangenheit musste zuletzt eine Bausparkasse in zwei Urteilen des Oberlandesgerichts Stuttgart, Az. 9 U 171/15 und 9 U 230/15, eine herbe Niederlage hinnehmen. Dabei hatte das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass sich die Bausparkasse in den den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellationen auf kein Kündigungsrecht berufen könne.
Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit der Kündigung von Altverträgen
Am 21. Februar 2017 wird nun voraussichtlich der Bundesgerichtshof für Rechtssicherheit sorgen. An diesem Tag werden die zwei Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Dabei wird im Wesentlichen zu klären sein, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung nach Maßgabe von § 488 Abs. 3 BGB vorliegen und ein Bausparvertrag erst ab vollständiger Besparung nach Maßgabe dieser Vorschrift gekündigt werden kann.
Darüber hinaus wird sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen, ob der Bausparkasse andere Kündigungsrechte zur Seite stehen können. Die Bausparkasse hatte nämlich u.a. ebenfalls eingewandt, dass es sich bei der Nichtabnahme des Darlehens um ein vertragswidriges Verhalten des Bausparers handle. Dieser Auffassung hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart in einer der oben benannten Entscheidungen jedoch nicht angeschlossen, da die Nichtabnahme des Bauspardarlehens ausdrücklich vertraglich vorgesehen war. Darüber hinaus sei auch die Geschäftsgrundlage nicht entfallen, wenn der Bausparer seine Absicht zur Inanspruchnahme des Darlehens endgültig aufgegeben habe.
Sehr gerne steht Ihnen das Bankrechtsteam von Sonntag & Partner für nähere Informationen im Zusammenhang mit der Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse zur Verfügung.