Stand 22.10.2024
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) markiert einen bedeutenden Meilenstein in der europäischen Unternehmensberichterstattung. Sie verpflichtet eine größere Anzahl von Unternehmen, umfassender und detaillierter über ihren Beitrag zum Thema „Nachhaltigkeit“ zu berichten. Dabei werden ökologische, soziale und Governance-Aspekte (ESG) in den Fokus gerückt, um mehr Transparenz und Vergleichbarkeit für Stakeholder zu schaffen. Die CSRD erweitert die bisherigen Anforderungen der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und legt fest, dass Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsdaten nach einheitlichen europäischen Standards (ESRS) offenlegen müssen. Dies stärkt die Rolle der Nachhaltigkeitsberichterstattung als strategisches Instrument für langfristigen Unternehmenserfolg und Risikomanagement. Börsennotierte Unternehmen können von den neuen Berichtspflichten schon für das Geschäftsjahr 2024 betroffen sein, weitere Unternehmen ab 2025.
1. Welche Unternehmen sind nach der CSRD zur Erstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein?
Folgende Unternehmen sind nach der CSRD zur Erstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet:
- Alle Unternehmen, die bereits bisher zur Berichterstattung nach der NFRD verpflichtet sind
- Große Unternehmen i.S.d. §267 Abs.3 HGB (Bilanzsumme > 25 Mio. Euro, Umsatzerlöse > 50 Mio. Euro, über 250 Beschäftigte)
- Kapitalmarktorientierte kleine und mittelständische Unternehmen, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen und
- Nichteuropäische Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr aus 150 Mio. Euro erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben
2. Wo erfolgt die Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist nach der CSRD als separater Abschnitt in den Lagebericht beziehungsweise Konzernlagebericht zu integrieren.
3. Wie soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung offengelegt werden?
Der Nachhaltigkeitsbericht ist im European Single Electronic Format (ESEF) offenzulegen. Die Offenlegung hat innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag zusammen mit dem Jahresabschluss, dem Lagebericht, dem Bestätigungsvermerk und dem Vermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erfolgen. Erfolgen soll die Offenlegung im European Single Access Point (ESAP), einem zentralen EU-Register für Unternehmensberichte.
4. Welche Pflichten zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten bestehen nach der CSRD für Konzerne?
Konzerne, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses sowie eines Konzernlageberichts verpflichtet sind, haben eine Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Konzernebene durchzuführen und in den Konzernlagebericht aufzunehmen. Die Berichterstattung auf Konzernebene befreit Tochterunternehmen von der eigenen Berichtspflicht, sofern der Lagebericht des befreiten Tochterunternehmens alle folgenden Informationen enthält:
- Name und Sitz des Mutterunternehmens, das über Informationen auf Gruppenebene gemäß dem vorliegenden Artikel oder in einer Weise Bericht erstattet
- Die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls zu der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens
- Die Information, dass das Unternehmen von der Aufstellung eines eigenen Nachhaltigkeitsberichtes befreit ist
Was jetzt zu tun ist:
Sie sind als Unternehmen von den neuen Regelungen der Nachhaltigkeitsberichtserstattung nach CSRD betroffen? Eine Analyse der Interessenträger (Stakeholder) sowie die Identifizierung von wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten über die sog. doppelte Wesentlichkeitsanalyse bilden die zentralen Grundlagen für die zukünftige Berichterstattungspflichten. Stimmen Sie sich hierzu rechtzeitig mit Ihrem Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts ab und nutzen Sie die verbleibende Zeit, um für die Berichterstattung und Prüfung in 2025 bzw. 2026 vorbereitet zu sein.
Wir stehen Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Verfügung und unterstützen Sie bei den Vorbereitungen auf die Nachhaltigkeitsberichtserstattung.
Ihre Ansprechpartner
Dominic Wörlein | Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Julia Piening | Senior Managerin, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
Dr. Henriette Burkhardt-Böck | Director, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt
Sonderinformation: Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD