Sonderinformation | Neue Vorschläge zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – wohin geht die Reise?

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Stand 03.03.2025

Anfang November 2024 haben wir Sie über die Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD-Richtlinie) für Ihr Unternehmen informiert. Die CSRD sollte für zahlrei-che Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2025 gelten, Voraussetzung war jedoch der Abschluss des Gesetzgebungsverfahres bis zum 31. Dezember 2024. Nicht zuletzt aufgrund des Endes der Ampelkoalition wurde das CSRD-Umsetzungsgesetz bisher nicht verabschiedet.

Gleichzeitig etablierte sich auf EU-Ebene die sog. „Omnibus-Initiative“. Deren Ziel ist u.a. eine Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Am 26. Februar 2025 stellte die Europäi-sche Kommission ihre Vorschläge zur Vereinfachung im Bereich der Nachhaltigkeit und EU-Investments vor, welche sich insbesondere auf Änderungen CSRD-Richtlinie und der Taxonomie-Verordnung bezogen.

1. Welche Änderungsvorschläge werden diskutiert?

Konkret werden im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung die folgenden Änderungen vorgeschlagen:

  • Kahlschlag hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs
    Die Anzahl der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Verpflichteten soll um rund 80% reduziert werden. Nach den Änderungsvorschlägen betrifft die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nur noch große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und entweder einem jährlichen Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR.
  • Begrenzung für Informationen aus der Wertschöpfungskette („value chain cap“)
    Für Unternehmen, die selbst nicht (mehr) in den persönlichen Pflichtanwendungsbereich der CSRD fallen, soll die Europäische Kommission per delegiertem Rechtsakt einen freiwilligen Berichtsstandard erlassen, der auf dem von der EFRAG entwickelten Standard für KMU basiert. Informationen, die Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten verlangen können, sollen auf diesen Standard begrenzt werden.
  • Überarbeitung der ESRS
    Die bereits veröffentlichen ESRS sollen überarbeitet werden. Dabei ist das Ziel die Anzahl der Datenpunkte erheblich zu reduzieren, unklare Bestimmungen zu klären und die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften zu verbessern.
  • Streichung von sektorspezifischer Standards
    Der Vorschlag sieht die Streichung der Befugnis der Europäischen Kommission vor sektorspezifische Standards zu erlassen.
  • Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung
    Für Unternehmen, die in den künftigen persönlichen Anwendungsbereich der CSRD fallen (große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten) und einen jährlichen Nettoumsatz von nicht mehr als 450 Mio. EUR haben, wird eine freiwillige Taxonomie-Berichterstattung vorgeschlagen.
  • Zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten nach dem aktuellen Stand der CSRD
    Das Inkrafttreten der Berichtspflichten weiterhin betroffener Unternehmen soll um zwei Jahre verschoben werden (somit Erstanwendung ab 1. Januar 2027), um den EU-Co-Gesetzgebern Zeit zu geben, den von der Kommission vorgeschlagenen inhaltlichen Änderungen zuzustimmen.
  • Prüfungspflicht:
    Eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit soll langfristig ausreichend sein. Eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit soll auch in späteren Jahren nicht eingeführt werden.

2. Was bedeuten die aktuellen Diskussionen für Ihr Unternehmen?

Zur Recht fragen sich viele Unternehmen nun, wie mit den Änderungsvorschlägen der EU-Kommission umzugehen ist. Die aktuelle Unsicherheit ist enorm.

  • Welche Vorschläge der Omnibus-Initiative werden tatsächlich umgesetzt werden?
  • Wie sieht der Zeitrahmen der Beratungen und Abstimmungen auf EU-Ebene dazu aus?
  • Welche Verbindlichkeit haben die bisherigen im CSRD-Umsetzungsgesetz verankerten Vorschriften noch? Werden diese überhaupt noch verabschiedet?

Gerne stehen wir Ihnen für diese und weitere Fragen zur Verfügung und halten Sie über die weiteren Entscheidungen auf dem Laufenden.

Ihre Ansprechpartner 

Dr. Henriette Burkhardt-Böck | Partnerin, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

Julia Piening | Partnerin, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie hier.

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