Aktuelles zur Umsatzsteuer
Sofern Leistungen sowohl mit Abzugsumsätzen (z. B. steuerpflichtige Vermietung) als auch mit Ausschlussumsätzen (z. B. steuerfreie Wohnungsvermietung) in Verbindung stehen, so dass eine direkte und unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist, hat eine Aufteilung unter sachgerechter Schätzung zu erfolgen. Dabei kann gesetzlich ein Umsatzschlüssel nur zur Anwendung kommen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 S. 3 UStG). Bei Gebäuden wird infolgedessen regelmäßig der Flächenschlüssel als wirtschaftlicher Aufteilungsmaßstab herangezogen.
Der EuGH hält die vorrangige Anwendung eines Flächenschlüssels für unionsrechtskonform, sofern sie zu präziseren Aufteilungsergebnissen führt. Sofern Vorsteuern für Vorsteuerberichtigungsobjekte anfallen, sah der BFH in seiner Nachfolgeentscheidung zum EuGH diese Voraussetzung als erfüllt an (s. Newsletter v. 12.12.2013). In den übrigen Fällen sei hingegen auch ein Umsatzschlüssel anwendbar.
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Dr. Stefanie Becker, Sonntag & Partner