Aktuelles zur Umsatzsteuer
Unternehmer, die Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 UStG ausführen (z. B. Grundstücksverkäufe, Bauleistungen, Gebäudereinigungsleistungen, Leistungen an ausländische Unternehmer), für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (§ 13b Abs. 5 UStG), sind zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angaben „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet (§ 14a Abs. 5 UStG). Diese Verpflichtung war mit dem Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz ausdrücklich konkretisiert worden. Unklarheit bestand, welche Folgen andere Formulierungen auf einer Rechnung haben können.
Die Finanzverwaltung hat nun in ihrem BMF-Schreiben vom 25.10.2013 hierzu Stellung genommen. Sie erkennt auch Formulierungen an, die in anderen Amtssprachen für den Begriff der „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verwendet werden und gibt eine Liste dieser Begriffe heraus. U. a. kommen demnach in Betracht:
Englisch: reverse charge
Französisch: autoliquidation
Italienisch: inversione contabile
Spanisch: inversión del sujeto pasivo
Tschechisch: daň odvede zákazník
Es empfiehlt sich, auf Rechnungen den genannten Wortlaut zu verwenden. Dabei gelten die deutschen Regelungen auch, wenn eine Leistung an einen ausländischen Unternehmer erbracht wird, der die Steuer in seinem Ansässigkeitsstaat schuldet. Im Gegenzug sind bei Leistungsbezug von einem ausländischen Unternehmer die Rechnungsvorschriften seines jeweiligen Ansässigkeitsstaats maßgeblich.
Die Finanzverwaltung stellt jedoch zudem deutlich klar, dass eine fehlerhafte Bezeichnung in der Rechnung keine Auswirkung auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus der empfangenen Leistung entfalten kann. Eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. §§ 14, 14a UStG stellt keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG).
Gerne unterstützt Sie unser Umsatzsteuer-Team bei der korrekten Formulierung Ihrer Rechnungsangaben.
Dr. Stefanie Becker, Sonntag & Partner