Sonderinformation von Prof. Dr. Ulrike Trägner und Reinmar Hagner, Sonntag & Partner
Neuregelung § 309 BGB
Gesetzesänderung zum 01.10.2016 macht die Anpassung von Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen erforderlich
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung für alle Schuldverhältnisse, die nach dem 30.09.2016 begründet werden, § 309 Nr. 13 BGB geändert. Im Arbeitsrecht hat dies Auswirkungen auf die künftige Gestaltung von Standard-Arbeitsverträgen. Arbeitsverträge enthalten häufig Ausschlussklauseln. Typischerweise ist darin geregelt, dass Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Dieses Schriftformerfordernis kann künftig in Ausschlussklauseln nicht mehr verwendet werden.
Gesetzesänderung
Nach der bisherigen Rechtslage sah § 309 Nr. 13 BGB vor, dass Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber abzugeben sind, nicht an eine strengere Form als die Schriftform gebunden werden dürfen. Dagegen darf nach der Neufassung von § 309 Nr. 13 BGB hierbei keine strengere Form als die Textform verlangt werden. Anders als bei der Schriftform, die im Zweifel eine (Original-)Unterschrift des Erklärenden erfordert, genügt bei der Textform jede lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt wird und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Ausreichend ist es deshalb künftig, wenn ein Arbeitnehmer Ansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis z. B. per E-Mail geltend macht.
Auswirkung auf typische Ausschlussklauseln
Standard-Arbeitsverträge stellen AGB dar. Damit gelten die Klauselverbote des § 309 BGB grundsätzlich auch für darin enthaltene Ausschlussklauseln. Das bisher übliche Schriftformerfordernis in arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln ist daher in ab dem 01.10.2016 abgeschlossenen Arbeitsverträgen künftig unwirksam. Möglicherweise gilt dies darüber hinaus auch für vorher abgeschlossene Arbeitsverträge (Altverträge), wenn an diesen später Änderungen vorgenommen werden. Aufgrund der Änderung könnte der „Altvertrag“ insgesamt als „Neuvertrag“ angesehen werden.
Praxisempfehlung
Alle Arbeitsverträge, die ab dem 01.10.2016 abgeschlossen werden, sind deshalb an die neue Gesetzeslage anzupassen. Für die Geltendmachung von Ansprüchen darf dem Arbeitnehmer dann allenfalls die Textform vorgeschrieben werden. Die Regelungen in Altverträgen bleiben grundsätzlich von der Gesetzesänderung unberührt. Sofern Altverträge jedoch ab dem 01.10.2016 abgeändert werden, empfehlen wir, vorsorglich gleich auch darin enthaltene Ausschlussklauseln anzupassen. Auf die Kündigung von Arbeitsverträgen hat die Neuregelung dagegen keine Auswirkung, da hier bereits § 623 BGB zwingend die Schriftform erfordert.
Auch die häufig in Arbeitsverträgen vereinbarten Schriftformklauseln für Vertragsänderungen dürften von der Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB unberührt bleiben, da vertragliche Abreden nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Unabhängig davon wird häufig übersehen, dass die sogenannten doppelten Schriftformklauseln in AGB ohnehin nur wirksam sind, wenn sie den Vorrang von Individualabreden ausdrücklich klarstellen. Über den Bereich des Arbeitsrechts hinaus kann die Neuregelung von § 309 Nr. 13 BGB Änderungen in sonstigen Standardverträgen bzw. AGB erforderlich machen. Dies sollte im Einzelfall geprüft werden.
Sollten Sie Fragen zur vorliegenden gesetzlichen Änderung haben, so wenden Sie sich jederzeit an gerne an unsere Experten:
Prof. Dr. Ulrike Trägner, Rechtsanwältin, Sonntag & Partner
Reinmar Hagner, Rechtsanwalt, Sonntag & Partner