Aktuelles zur Umsatzsteuer
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in meist gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden. Die Unternehmen verfolgen dabei regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einem Sponsoringvertrag zwischen diesem und dem Zahlungsempfänger, in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.
Bislang war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass Zahlungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags regelmäßig Entgelt für eine konkrete Werbeleistung (z. B. durch Banden- oder Trikotwerbung, Werbeanzeigen) oder für Duldungsleistungen (z. B. durch Aufnahme des Logos des Sponsors in Katalogen, auf Eintrittskarten oder der Website) an den Sponsor darstellen.
Das BMF verneint nun ausdrücklich eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Sponsor, sofern auf die Unterstützung des Sponsors lediglich z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder auf Internetseiten unter Verwendung des Namens oder Logos des Sponsors hingewiesen wird. Dabei darf keine besondere Hervorhebung (z. B. durch Verlinkung zur Internetseite des Sponsors) erfolgen. Die Grundsätze sind in allen ab dem 1.1.2013 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden.
Auswirkungen ergeben sich hierdurch zum einen für die Zahlungsempfänger, da Sponsoringzahlungen künftig nicht mehr der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Vorsicht ist dahingehend geboten, dass Umsatzsteuer nicht mehr in den Rechnungen bzw. Sponsoringverträgen ausgewiesen wird. Ggf. kann eine Anpassung von Verträgen anzuraten sein. Zum anderen ergeben sich u.a. weitreichende Folgen für den Sponsor bei der Gewährung von Sachleistungen. Nach der geänderten Auffassung des BMF liegt eine unentgeltliche Überlassung vor. Wurden Wirtschaftsgüter speziell für Sponsoringzwecke erworben, scheidet ein Vorsteuerabzug insoweit aus.