Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 25. Oktober 2022 haben Arbeitgeber durch die Schaffung des § 3 Nr. 11 c EstG die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmenden im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zu zahlen.
Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 gewähren.
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung. Es besteht also weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch der Arbeitnehmenden auf eine Zahlung oder Gewährung der Inflationsausgleichsprämie.
Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2024. In diesem Zeitraum sind Zahlungen bis zu einem Betrag von EUR 3.000 möglich, die steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.
Ob und in welcher Höhe eine solche Prämie gewährt wird, steht dem Arbeitgeber frei. Auch kann die Leistung als Einmalzahlung in voller oder teilweiser Höhe oder in mehreren Raten bis zur Erreichung des Maximalbetrags von EUR 3.000,00 ausbezahlt werden. Überschießende Beträge sind zu versteuern und zu verbeitragen.
Nach der Gesetzesbegründung werden an den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung keine besonderen Anforderungen gestellt. Es soll ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Bitte beachten Sie jedoch folgende Einschränkungen und Hinweise zur praktischen Umsetzung:
-Die Inflationsausgleichsprämie ist nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Steuer- und Beitragsbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder von Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Insbesondere darf die Inflationsausgleichsprämie nicht umdeklariert und anstelle etwa eines ansonsten zu zahlenden Weihnachtsgelds gewährt werden.
-Zudem ist – auch wenn es sich um eine freiwillige Leistung handelt – der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Somit sollten jedenfalls nicht einzelne Beschäftigte von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen werden, wenn sich dies nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt.
-Auch wenn es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, unterliegt die nähere Ausgestaltung der Gewährung und Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie der Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dies betrifft selbstverständlich nicht die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Inflationsausgleichsprämie bezahlt werden soll sowie wieviel Geld der Arbeitgeber hierfür insgesamt zur Verfügung stellen möchte.
-Wenn in Ihrem Unternehmen Inflationsausgleichsprämie gewährt werden soll, empfehlen wir zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten sowohl mit den Arbeitnehmenden als auch im Falle einer Lohnprüfung dringend, bei der jeweiligen Leistung der Prämie in dokumentierter Form auf die Freiwilligkeit sowie den Zweckbezug des Inflationsausgleichs hinzuweisen. Denkbar wäre etwa ein Begleitschreiben zur Inflationsausgleichsprämie, welches sodann in die jeweilige Personalakte genommen wird.
-Ergänzend sollte im Zuge der konkreten Abrechnung oder auf dem Überweisungsträger schlagwortartig der Bezug zur Inflationsausgleichsprämie vermerkt werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung der rechtlichen Vorgaben für die Gewährung der Prämie.
Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen nur eine verkürzte unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand darstellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei hierfür zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Viktor Stepien | Senior Manager, Rechtsanwalt
Gabriele Falch | Senior Managerin, Rechtsanwältin
Dr. Johannes Zausig | Partner, Steuerberater
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt
Steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie zum Inflationsausgleich