Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Bürger:innen unterstützen, um insbesondere die erheblich gestiegenen Preise für Mobilität zu berücksichtigen.
1. Anhebung des Grundfreibetrags
Bis zur Höhe des Grundfreibetrags wird auf das zu versteuernde Einkommen keine Einkommensteuer erhoben, um das Existenzminimum zu gewährleisten.
Neuerung: Für das Jahr 2022 wird der Grundfreibetrag von bislang 9.984 € auf 10.347 €
angehoben. Bei Zusammenveranlagung greift der doppelte Wert.
2. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Arbeitnehmer:innen wird – unabhängig vom Anfall tatsächlicher Werbungskosten – im Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der sog. „Arbeitnehmer-Pauschbetrag“ gewährt.
Neuerung: Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 wird dieser von bislang 1.000 € auf 1.200 €
angehoben.
Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags führt grundsätzlich zu einer vom Arbeitgeber vorzunehmenden, rückwirkenden Änderungen des Lohnsteuerabzugs im Jahr 2022.
3. Anhebung der Entfernungspauschale
Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer:innen pro Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 €, ab dem 21. Kilometer in Höhe von 0,35 € ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend machen.
Neuerung: Ab dem Jahr 2022 können ab dem 21. Kilometer 0,38 € als Werbungskosten geltend gemacht werden.
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Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen nur eine unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand darstellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.
Ihr Ansprechpartner:
Michael Ammer | Steuerberater
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt.
Steuerentlastungen aufgrund gestiegener Kosten für Mobilität