Aktuelles zur Umsatzsteuer
Gesetzlicher Hintergrund
Grundsätzlich schuldet im Umsatzsteuerrecht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Ausnahmen bestehen u. a. für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen. Hier schuldet unter bestimmten Voraussetzungen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und 8, Abs. 5 S. 2 und 5 UStG). Insbesondere muss der leistungsempfangende Unternehmer hierfür selbst entsprechende Bau- bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringen.
Mehr Informationen finden Sie in der PDF-Datei der Sonderinformation:
- Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung
- Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013
- Reaktion der Finanzverwaltung
- Sonderthema: Verwendung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG
- Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregelung
Dr. Stefanie Becker, Sonntag & Partner
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