Die Finanzverwaltung war bislang der Auffassung, dass die entgeltliche Haftungsübernahme eines persönlich haftenden Gesellschafters für sich allein keine steuerbare Leistung darstellt. Lediglich in den Fällen, in denen neben der Haftungsübernahme auch entgeltliche Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbracht werden, sollte eine Haftungsvergütung steuerbar sein.
In seinem Urteil vom 3.3.2011 (V R 24/10) hat der BFH nun entschieden, dass eine Vergütung, die ein geschäftsführender Komplementär einer KG von dieser für die Übernahme der Haftung erhält, Entgelt für die einheitliche Leistung „Geschäftsführung, Vertretung und Haftungsübernahme“ darstellt. Er bejahte damit indirekt den Leistungscharakter der Haftungsübernahme.
Die Finanzverwaltung hat daraufhin ihre bisherige Auffassung in A 1.6. Abs. 6 des Umsatzsteueranwendungserlasses geändert. Nunmehr kann auch die isolierte entgeltliche Haftungsübernahme eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an die Gesellschaft begründen. Eine Steuerbefreiung für Finanzgeschäfte nach § 4 Nr. 8g UStG soll weder für Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen noch für die Haftungsübernahme greifen.
Auswirkungen ergeben sich lediglich in den Fällen, in denen nicht bereits bisher eine steuerbare Leistung angenommen wurde, da neben der Haftungsvergütung auch Geschäftsführung und Vertretung gegen Sonderentgelt erbracht wurden. Die Finanzverwaltung beanstandet jedoch nicht, wenn eine isolierte Haftungsübernahme bis 31.12.2011 als nicht umsatzsteuerbar behandelt wird.