Während der Corona-Pandemie haben prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und vereidigte Buchprüfer) über die digitale Antragsplattform der Bundesregierung tausende Anträge auf Corona-Hilfen für ihre Mandanten eingereicht.
Die einzelnen Corona-Hilfen wurden teils auf Basis von Prognosewerten (Umsatz- und Kostenprognosen) gestellt und ausbezahlt. Ziel der Regierung war es, den Antragstellern möglichst schnell Fördermittel bereitzustellen.
Für alle beantragten Corona-Hilfen sind nun bis zum 31. Dezember 2022 Schlussrechnungen einzureichen. Ziel ist es, die bisher gemachten Prognosewerte mit Istwerten zu verifizieren. Konkret werden den bisher angegeben Umsatz- und Kostengrößen, bzw. -prognosen Istwerte gegenübergestellt. Der Vergleich führt dann zu einer Erstattung weiterer Fördergelder oder aber zu Rückzahlungsverpflichtungen der zu viel gewährten Fördermittel.
Die Schlussrechnungen sollen so komfortabel und innovativ wie nur möglich praktisch umgesetzt werden. Aufgrund dessen sollen die von Unternehmen jeweils beantragten Corona-Hilfen als „Paketlösungen“ schlussgerechnet werden. Die Idee: Hat ein Unternehmen mehrere der verschiedenen Corona-Hilfsprogramme in Anspruch genommen, so soll er nicht für jedes Programm einzeln eine Schlussrechnung vornehmen, sondern mehrere beantragte Corona-Hilfen in einer Schlussrechnung bündeln („Paketlösung“).
Die Regierung sieht zweierlei Schlussrechnungspakete vor: Im ersten Schlussrechnungspaket („Schlussrechnungspaket I“) sollen die November- und Dezemberhilfe sowie die Überbrückungshilfen I bis III schlussgerechnet werden. Die Bundesregierung hat die technischen Voraussetzungen für diese Schlussrechnung nun umgesetzt. Prüfende Dritte können die entsprechenden Schlussrechnungen für ihre Mandanten nun in einem Onlineportal vornehmen.
Für die Überbrückungshilfe III Plus und die Überbrückungshilfe IV soll im Laufe des Jahres 2022 ein weiteres „Schlussrechnungspaket II“ geschnürt werden. Wir informieren Sie, sobald die zweite Phase der Schlussrechnung möglich ist. Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema „Schlussrechnung“ beleuchten:
Wie läuft der Prozess der Schlussrechnung ab?
Als prüfende Dritte werden wir uns zunächst eine Übersicht über alle Corona-Hilfen machen, die Sie beantragt haben. Anschließend werden wir die Istwerte für Umsatz- und Kosten mit entsprechenden Antragsangaben vergleichen. Zusätzlich werden wir prüfen, ob Ihre Anträge von nach Antragstellung erfolgten Förderrichtlinienänderungen tangiert werden. Die Förderrichtlinien haben sich im Laufe der Pandemie häufig geändert. Da die Fördermittel eine „Billigkeitsleistung“ des Staates darstellen, auf die Unternehmen keinen Rechtsanspruch haben, wirken nach Antragstellung erfolgte Richtlinienänderung rückwirkend für oder gegen die Antragsteller.
Für die Schlussrechnung werden alle Daten digital im Antragsportal für prüfende Dritte erfasst. Die Erfassung als Paketlösung ermöglicht eine Beschleunigung des Schlussrechnungsprozesses, da allgemeine Daten nur einmalig zu erfassen sind. Zudem zeigen sich die Verknüpfungen der einzelnen Corona-Hilfen. Letzteres ist insbesondere für das komplizierte, aber wichtige Beihilferecht nötig. Beihilferechtliche Gestaltungen und Kombinationsmöglichkeiten können Ihre Förderhöhe nämlich maßgebend beeinflussen.
Nach Einreichung der Schlussrechnung ergeht für jedes Förderprogramm ein eigener Schlussbescheid. Im Rahmen des Schlussrechnungspakets I können Sie also fünf Schlussbescheide erhalten: Jeweils einen für die November- und Dezemberhilfe, sowie drei Schlussbescheide für die Überbrückungshilfen I bis III.
Sollte es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen, wird die Bewilligungsstelle im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist einräumen.
Werden für Rückzahlungsverpflichtungen Zinsen festgesetzt?
Laut der aktuellen Förderrichtlinien sind Rückzahlungsverpflichtungen grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte jedoch dann eintreten, wenn die im Schlussbescheid vorgegebenen Zahlungsziele nicht eingehalten werden.
Wie lange habe ich für die Schlussrechnung Zeit?
Die Schlussrechnung für das erste Schlussrechnungspaket I hat bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen.
Beihilferecht – Was bedeutet das?
Die einzelnen Fördermittel basieren auf sogenannten Beihilferahmen. Hintergrund ist, dass die Mittel, welche ein Staat einem Unternehmen bereitstellen darf, betragsmäßig begrenzt sind. Im Laufe der Pandemie wurden verschiedene Corona-Hilfsprogramme erlassen, welche jeweils auf unterschiedlichen Beihilferahmen basieren und unterschiedliche Förderhöchstbeträge zulassen. Im Rahmen der Schlussrechnung prüfen wir entsprechend des nun gültigen Rechts die verschiedenen Beihilferechtskombinationen, um Ihre Förderhöhe zu optimieren.
Die Experten der SONNTAG Group behalten für Sie den Überblick
Die Schlussrechnungen läuten – zumindest vorübergehend – das Ende der Corona-Förderungen ein.
Wir begrüßen die Schlussrechnung als innovative Paketlösung. Auch im Rahmen der Schlussrechnung gilt es nun, die Antragsberechtigung, das Beihilferecht sowie verschiedene Wahlrechte erneut anhand nun geltender Förderrichtlinien zu prüfen. Hierbei handelt es sich um komplexe Tätigkeiten, die wir gerne für Sie übernehmen!
Profitieren auch Sie von den Leistungen des Experten-Teams der SONNTAG Group, das sich auf die Corona-Hilfen spezialisiert hat und auf ausgereifte Expertise und Erfahrung zurückgreifen kann. Wir behalten für Sie den Überblick, sodass Sie sich ganz auf Ihr Tagesgeschäft fokussieren können.
Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei auch hier zur Verfügung.
Ergänzend hierzu finden Sie die Ansprechpartner, die Ihnen beratend und gestaltend zur Verfügung stehen und sich mit den vorstehenden Themen besonders beschäftigt haben.
Ihre Ansprechpartner:
Jörg Seidel | Partner, Steuerberater
Martin Brodacki | Steuerassistent
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt.