Update zur Umsatzsteuer
Mit Schreiben vom 5.2.2014 hat das BMF seien Auffassung zum Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei Bauleistungen an die Rechtsprechung des BFH angepasst (siehe auch Newsletter 02/2014). Die Steuerschuldnerschaft wechselt nunmehr, sofern der Leistungsempfänger die empfangene Bauleistung selbst zur Erbringung einer eigenen Bauleistung verwendet. Insbesondere eine nachhaltige Erbringung von Bauleistungen durch den Leistungsempfänger ist nicht mehr gefordert. Auch erbringen Bauträger, die eigene Grundstücke bebauen und verkaufen keine Bauleistungen mehr. Der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für umsatzsteuerliche Zwecke kommt schließlich nur noch Indizfunktion zu. Dies soll für alle offenen Fälle greifen, wobei es das BMF nicht beanstandet, wenn die Leistungspartner einvernehmlich weiterhin von einer Anwendung des § 13b UStG ausgehen.
Offen blieben nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens insbesondere die Fragen der künftigen Nachweiserbringung sowie des Umgangs mit Anzahlungsrechnungen. Das BMF hat mit Schreiben vom 8.5.2014 nun u. a. hierzu Stellung genommen.
Weitere Informationen finden Sie in der PDF-Datei der Sonderinformation
- Nachweis der Verwendung beim Leistungsempfänger
- Ausweitung der Anwendungs- bzw. Nichtbeanstandungsregelung
- Behandlung von vor dem 15.02.2014 erstellten Anzahlungsrechnungen für Leistungsausführungen nach dem 14.02.2014
- Weitere Aspekte des BMF-Schreibens
Dr. Stefanie Becker, Sonntag & Partner