Zum 1. Januar 2024 hat die Mehrheit der Beschäftigten wieder vollständige Urlaubsansprüche für das neue Kalenderjahr erworben. Nach den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden, ansonsten verfällt er (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nur in bestimmten Fällen verfällt der Urlaub erst mit Ablauf des 31. März des Folgejahres.
Wie wir bereits an anderer Stelle berichtet haben, verfallen Urlaubsansprüche zum Ende des Kalenderjahres grundsätzlich nur dann, wenn Sie als Arbeitgeber Ihre Beschäftigten konkret und individuell auf noch bestehende Urlaubsansprüche und den drohenden Verfall hinweisen. Zugleich müssen Sie Ihre Beschäftigten auffordern, den Urlaub bis zum Kalenderjahresende zu nehmen. Hinweis und Aufforderung, die nachweisbar dokumentiert sein sollten, müssen im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Allein die Angabe des Jahresurlaubs auf der Gehaltsabrechnung reicht nicht aus.
Bei Beschäftigten, die im laufenden Jahr erkranken und für die gesamte Dauer des Kalenderjahres und während des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig bleiben, verfällt der Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres, sofern diese den Urlaub bis dahin tatsächlich nicht in Anspruch nehmen können. Doch auch hier kommt ein Urlaubsverfall nach 15 Monaten nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit mit Entstehen des vollständigen Urlaubsanspruchs zum 1. Januar des jeweiligen Urlaubsjahres unverzüglich nachgekommen ist. Das Bundesarbeitsgericht sieht eine Zeitspanne von einer Woche als „unverzüglich“ und damit als ausreichend an.
Sollten Sie Ihre Beschäftigten bisher noch nicht auf ihre Urlaubsansprüche für 2024 hingewiesen haben mit der Aufforderung, den noch ausstehenden Urlaub im Kalenderjahr 2024 zu nehmen, und dem Hinweis, dass die Urlaubsansprüche ansonsten verfallen, stellen Sie sicher, dass die Arbeitnehmer nun zeitnah – und spätestens im Herbst des Jahres nochmals – auf die Urlaubsansprüche und den Verfall hingewiesen werden. Ansonsten besteht das Risiko, dass Beschäftigte in den nächsten Jahren noch Urlaubsansprüche aus 2024 geltend machen.
Kommen Sie bei Fragen zu den arbeitgeberseitigen Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten gerne auf uns zu.
Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen nur eine verkürzte unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand darstellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei hierfür zur Verfügung.
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Dr. Daniel Holler | Rechtsanwalt
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