Ab dem 1. Februar 2017 gelten neue Informationspflichten im B2C-Bereich für Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder AGB verwenden. Betroffen sind alle Unternehmer, die den Abschluss von Kaufverträgen oder Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen über eine Webseite anbieten. Gleiches gilt für Unternehmen, die Verträge auf andere Weise abschließen und diesen AGB zugrunde legen.
Die Informationspflichten treffen zunächst also im Grunde alle Onlinehändler, es sei denn, sie sind ausschließlich im B2B-Bereich tätig. Unternehmer müssen hiernach Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren, ob sie dazu verpflichtet oder dazu bereit sind, an einem außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen. Unternehmer müssen ferner die zuständige Schlichtungsstelle angeben, sofern sie zur Teilnahme an einem entsprechenden Schlichtungsverfahren verpflichtet sind oder sich dazu bereit erklärt haben.
Der Hintergrund der Regelung
Mit dem VSBG wurde die EU-Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR-Richtlinie) umgesetzt. Das VSBG trat im Grunde bereits am 1. April 2016 in Kraft, die vorgenannten Informationspflichten entfalten aber erst ab 1. Februar 2017 Wirkung. Ziel des Gesetzes ist es die Möglichkeit einer zügigen, effizienten und für Verbraucher kostenlosen Streitbeilegung, ohne gerichtliches Verfahren, zu schaffen. Dies soll zum einen die Gerichte entlasten und zum anderen den Verbrauchern zu ihren Rechten verhelfen. Langfristig dient diese Regelung dazu, dass Vertrauen in die Konfliktbeilegung und den (grenzüberschreitenden) Handel zu stärken. Sie fügt sich hierbei in ein System ein, das bereits von der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (No. 524/2013, sog. ODR-Verordnung) der Europäischen Kommission mitgestaltet wurde. Diese Verordnung gilt bereits seit dem 9. Januar 2016 und verpflichtet Onlinehändler einen leicht zuganglichen Link auf die von der Europäischen Kommission betriebenen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform, abrufbar unter http://ec.europa.eu/consumers/odr) auf ihren Webseiten bereitzustellen.
Die Informationspflichten im Einzelnen
Gem. § 36 Abs. 1 VSBG muss ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren,
1. inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die jeweilig zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn er sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder gesetzlich verpflichtet ist.
Einschränkend gilt die Informationspflicht allerdings nur für Unternehmen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Beschäftigte hatten.
Die Entscheidung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren ist überwiegend der unternehmerischen Freiheit des jeweiligen Händlers überlassen. Eine gesetzliche Verpflichtung an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen besteht bislang nur eingeschränkt (bspw. aus § 111 b Energiewirtschaftsgesetz). Allerdings muss der Händler, wenn er zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren nicht bereit ist, auf diesen Umstand ebenfalls ausdrücklich hinweisen. Die gesamten Hinweise müssen auf der Webseite des Unternehmers enthalten sein. Dabei bietet es sich an, diese in das Impressum einzustellen. Werden AGB verwendet, so müssen die erforderlichen Informationen zusätzlich in diesen enthalten sein.
§ 37 Abs. 1 VSBG enthält darüber hinaus die Pflicht, den Verbraucher auf die für den Unternehmer zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn eine Streitigkeit zwischen den Parteien bereits entstanden ist und nicht über das eigene Reklamationsmanagement beigelegt werden konnte. Dabei muss der Unternehmer ebenfalls angeben, ob er bereit oder etwa verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Hat er sich bereit erklärt oder besteht eine entsprechende Pflicht zur Teilnahme, so muss auch mitgeteilt werden, welche Schlichtungsstelle zuständig ist. Diese Hinweise müssen in Textform erfolgen, können also z.B. per E-Mail erteilt werden. Diese Informationspflicht trifft im Gegensatz zu den sich aus § 36 VSBG ergebenden Pflichten jeden Unternehmer, unabhängig davon wie viele Personen im Unternehmen im vorangegangenen Jahr beschäftigt waren.
Praxishinweise
Die neuen Informationspflichten konkret umzusetzen, bringt in der Praxis einige Schwierigkeiten mit sich. So ist bereits immer wieder neu zu prüfen, ob und inwieweit den Unternehmer auf Grund seiner Mitarbeiterzahl die entsprechenden Informationspflichten treffen. Sofern keine Pflicht zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren besteht, muss ferner mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen abgewogen werden, ob sich der Unternehmer nicht freiwillig dazu bereit erklärt, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Werden die Informationspflichten nicht korrekt eingehalten, drohen Abmahnungen von Verbänden und insbesondere Mitbewerbern. Um diesem Risiko zu entgehen, müssen die von den neuen Informationspflichten betroffenen Unternehmer, ihre AGB bzw. Webseite entsprechend anpassen. Generell regen wir die regelmäßige Prüfung von Webseiten und AGB sowie deren Anpassung nach dem aktuellen Stand der Gesetzeslage und der herrschenden Rechtsprechung an, um insbesondere wettbewerbsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Sehr gerne können wir Sie hierbei unterstützen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für sonstige Rückfragen im Zusammenhang mit entsprechenden Schlichtungsverfahren bzw. um die Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz jederzeit zur Verfügung.
Julian N. Modi, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Sonntag & Partner