Trotz Lockerungen der Corona-Hygienebeschränkungen hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe IV zeitlich ausgeweitet. So stellt das Förderprogramm jetzt Gelder für die Monate Januar bis Juni 2022 bereit. Die bisherige Ausgestaltung der Überbrückungshilfe IV sah die Bereitstellung von Fördermittel für die Monate Januar bis März 2022 vor.
In unserer letzten Sonderinformation haben wir ausführlich über die Fördermodalitäten berichtet. Die beschriebenen Regelungen behalten weitestgehend sinngemäß ihre Gültigkeit. So besteht Antragsberechtigung für die Monate im Zeitraum Januar bis Juni 2022, in denen der Umsatz um mindestens 30% gegenüber den entsprechenden Monaten des Jahres 2019 Corona-bedingt eingebrochen sind.
Nachfolgend möchten wir Ihnen die markanten Richtlinienänderungen und die damit verbundene Fragestellungen vorstellen, welche neben der oben erwähnten, zeitlichen Ausweitung der Förderung herausstechen:
Antragstellung auf Prognosebasis möglich.
Der neue Förderzeitraum umfasst die Monate Januar bis Juni 2022. Oftmals liegen für diese Monate noch keine Buchhaltungsdaten zu Umsätzen und Kosten vor. Die Überbrückungshilfe IV kann in solchen Fällen auf Basis von Prognosen beantragt werden. Der prüfende Dritte ist ohnehin verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2022 eine Schlussrechnung vorzulegen. Hierbei müssen der Bewilligungsstelle die Ist-Umsatz- und -Kostendaten gemeldet werden. Aufgrund der Ist-Daten werden dann entweder weitere Fördergelder gewährt, oder es werden zu viel gewährte Fördergelder zurückgefordert.
Verlängerung der Antragsfrist.
Bisher galt für die Überbrückungshilfe IV die Antragsfrist des 30. April 2022. Aufgrund der Verlängerung des Förderzeitraums gilt als neue Antragsfrist der 15. Juni 2022.
Ich habe bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 gestellt – Was muss ich jetzt tun?
Sofern dies der Fall ist, müssen Sie jetzt aktiv werden: Zunächst müssen Sie sich die Frage stellen, wie sich die Umsätze Ihrer Unternehmung im Zeitraum April bis Juni 2022 entwickeln werden.
Wenn Sie zum Ergebnis kommen, dass Sie auch in den Monaten von April bis Juni 2022 förderberechtigt sind, müssen Sie über einen prüfenden Dritten einen Änderungsantrag für Ihren bisherigen Förderantrag stellen. Dabei werden Umsatz- und Kostendaten für die Monate April bis Juni 2022 ergänzt. Anschließend können Sie von weiteren Fördergeldern profitieren.
Kommen Sie zum Ergebnis, dass Sie laut Ihrer Umsatzprognose im Zeitraum April bis Juni 2022 nicht förderberechtigt sind, so ist die Stellung eines Änderungsantrags zunächst nicht notwendig. Wir empfehlen Ihnen aber, spätestens Anfang Juni 2022 Ihre Prognose mit Ist-Daten abzugleichen. Sollten die Ist-Umsätze zu einer Antragsberechtigung führen, ist ein Änderungsantrag ebenfalls bis spätestens 15. Juni 2022 einzureichen.
Ihre Experten bei SONNTAG behalten für Sie den Überblick.
Wir begrüßen den neuen Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV. Wie bei allen Hilfsprogrammen gilt, dass die Prüfung von Antragsberechtigung, Sonderregelungen und beihilferechtlichen Fragen für Unternehmen herausfordernd sind. Gerade das Thema „Beihilferecht“ stellt immer mehr Unternehmen vor Herausforderungen, da das lange Andauern der Pandemie dazu führt, dass oftmals verschiedene Staatshilfen in Anspruch genommen wurden. Beihilferechtliche Wahlrechte sind sehr komplex, können jedoch einen entscheidenden Einfluss auf Ihre Förderhöhe nehmen!
Profitieren Sie von den Leistungen des Experten-Teams bei SONNTAG, das sich auf die Corona-Hilfen spezialisiert hat und auf ausgereifte Expertise und Erfahrung zurückgreifen kann. Sie können sich ganz auf Ihr Tagesgeschäft fokussieren.
Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen nur eine unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand darstellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.
Ihr Ansprechpartner:
Jörg Seidel | Partner, Steuerberater
Martin Brodacki | Steuerassistent
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt.