BFH, Urteil vom 10. November 2022, IV R 8/19, veröffentlicht am 19. Januar 2023
Freiwillig geleistete Einlagen eines Kommanditisten führen nur dann zu einem Verlustausgleichsvolumen i. S. des § 15a EStG, sofern sie auf einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage basieren. |
Sachverhalt:
Strittig ist im vorliegenden Fall die freiwillig geleistete Einlage eines Kommanditisten i.S.d. § 15a EStG hinsichtlich der Frage, ob diese zu einem anteilig ausgleichsfähigen Verlust führt. Die Einlage ist in Form eines Nachtrags zum Darlehensvertrag erfolgt. Dieser beschließt die Kündigung des Darlehens und die gleichzeitige Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Kommanditisten.
In erster Instanz wurde die freiwillig geleistete Einlage als solche i. S. des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG durch das zuständige FG vom 12.03.2018 angesehen. Das Finanzamt widerspricht jedoch dem Urteil des FG und beantragt dieses aufzuheben.
Grundzüge des § 15a EStG:
Im Allgemeinen regelt der § 15a EStG die beschränkte Abzugsfähigkeit von Verlustanteilen eines Kommanditisten am Ergebnis einer Kommanditgesellschaft bei Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos. Ein dadurch entstehender nicht zu berücksichtigender Verlust ist lediglich verrechenbar und im Jahr der Entstehung nicht ausgleichsfähig bzw. nach § 10d EStG abziehbar. Einlagen eines Kommanditisten erhöhen sein Kapitalkonto und führen grundsätzlich zur Ausgleichsfähigkeit von Verlusten.
Urteil:
Der BFH hat in seinem Urteil vom 10. November 2022 die Revision des Finanzsamts als begründet festgestellt. Er kommt zum Entschluss, dass eine freiwillig geleistete Einlage eines Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft nur dann als Einlage i. S. des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG angesehen werden kann, wenn diese nach den Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags zulässig ist. Es bedarf somit einer wirksamen gesellschaftsrechtlichen Grundlage.
Im vorliegenden Fall ist die freiwillig geleistete Einlage als einseitige Erhöhung der Einlage zu behandeln und somit ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter oder gesellschaftliche Grundlage erfolgt.
Fazit:
Um freiwillige Einlagen i. S. des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG zu leisten sollte somit stets die gesellschaftsrechtliche Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (Kommanditist) berücksichtigt werden. Diese kann entweder durch Beschluss der Gesellschafter oder durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag gegeben sein.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen rechtlichen Vorgaben.
Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen nur eine verkürzte unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand darstellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei hierfür zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner:
Michael Ammer | Partner, Steuerberater
Pascal Linder | Steuerassistent
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt.
Verlustausgleichsvolumen i.S. des § 15a EstG durch freiwillige Einlagen