Aktuelles zur Umsatzsteuer
Durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz wurden die Pflichtangaben in der Rechnung um die Rechnungsangabe „Gutschrift“ erweitert (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 UStG). Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinn liegen vor, wenn der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden abrechnet und Einigkeit über diese Abrechnungsart besteht (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG).
Die Neuregelung führte dazu, dass teilweise die Auffassung vertreten wurde, kaufmännische Gutschriften (Rechnungskorrekturen, Stornorechnungen) mit dem Begriff „Gutschrift“ würden zu einer Anwendung des § 14c UStG führen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der leistende Unternehmer (Gutschriftsempfänger) die dort ausgewiesene und gutgeschriebene Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt schulden würde.
Die Finanzverwaltung stellt nun in ihrem aktuellen BMF-Schreiben vom 25.10.2013 klar, dass allein die Verwendung des Begriffs „Gutschrift“ in einem Dokument, das keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn nach § 14 Abs. 2 S. 2 UStG darstellt, nicht zu einer Anwendung des § 14c UStG führt. Dies sei umsatzsteuerlich weiterhin unbeachtlich. Der Umsatzsteueranwendungserlass wurde entsprechend angepasst bzw. ergänzt (A 14c.1 Abs. 3 S. 2 UStAE).
Zudem gibt die Finanzverwaltung eine Liste von Begriffen in europäischen Amtssprachenheraus, die dem deutschen Begriff der „Gutschrift“ entsprechen und ebenfalls anerkannt werden. Beispielhaft seien hier die folgenden Bezeichnungen genannt:
Englisch: self-billing
Französisch: autofacturation
Italienisch: autofatturazione
Spanisch: facturación por el destinatario
Tschechisch: vystaveno zákazníkem
Schließlich sei es nach Auffassung der Finanzverwaltung für den Vorsteuerabzug auch unbedenklich, wenn andere Bezeichnungen gewählt werden, die hinreichend eindeutig sind und die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit bestehen.
Sollten im Einzelnen Unklarheiten bestehen, inwiefern den Anforderungen der Finanzverwaltung Rechnung getragen wird, steht Ihnen unser Umsatzsteuer-Team gerne zur Verfügung. Sofern bereits eine Umstellung erfolgt ist und bei kaufmännischen Gutschriften die Bezeichnung „Gutschrift“ nunmehr vermieden wird, spricht nichts dagegen, diese Umstellung auch künftig beizubehalten. Zwingend notwendig ist dies nun jedoch nicht mehr.
Dr. Stefanie Becker, Sonntag & Partner