Aktuelles zur Umsatzsteuer
Deutsche Unternehmer können sich die Umsatzsteuer anderer europäischer Staaten, die ihnen in Rechnung gestellt wurde, im Wege des Vorsteuervergütungsverfahrens rückerstatten lassen. Entsprechende Anträge sind zentral für alle Erstattungsstaaten beim Bundeszentralamt für Steuern in elektronischer Form zu stellen. Der Erstattungsantrag muss bis spätestens 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
Mehr Informationen finden Sie in der PDF der Sonderinformation.
Dr. Stefanie Becker, Sonntag & Partner