Das Bundeskabinett hat am 30. August 2023 den Regierungsentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ beschlossen.
Nachstehend möchten wir Ihnen einen Überblick über die relevanten geplanten Änderungen geben.
Einkommensteuer | Aktuelle Regelung | Geplante Regelung |
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Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung | Keine Freigrenze vorgesehen | Steuerfrei, sofern die Einnahmen die Freigrenze von 1.000 € nicht übersteigen. Wahlrecht zur steuerpflichtigen Behandlung, sofern die Werbungskosten die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Ab VZ 2024 |
Geschenke an Geschäftsfreunde | Sofern Geschenke an Geschäftsfreunde die Freigrenze von 35 € übersteigen, sind die Aufwendungen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. | Die Freigrenze soll auf 50 € erhöht werden. WJ nach 31.12.2023 |
Zinsschranke | Zinsaufwenden sind nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, sofern diese die Freigrenze von 3 Mio. € nicht übersteigen. Nichtanwendungsregelungen:
| Die Stand-alone-Klausel (Konzernklausel) soll nur greifen, wenn der Steuerpflichtige keiner Person i. S. des § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und über keine Betriebsstätte im Ausland verfügt. Ab VZ 2024 |
Zinshöhenschranke | Keine Regelung | Der Zinsausgabenabzug soll bei Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen auf einen angemessenen Betrag (der um 2 Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz) beschränkt werden. Ab VZ 2024 |
Private Nutzung von Elektrofahrzeugen | Die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung ist bei Kraftfahrzeugen, die keine CO2-Emissionen haben, nur ein Viertel des Bruttolistenpreises sofern der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt. | Der Bruttolistenpreis soll auf 80.000 € erhöht werden. Anschaffungen nach dem 31.12.2023 |
Geringwertige Wirtschaftsgüter |
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Anschaffungen nach dem 31.12.2023 |
Degressive Abschreibung | Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens konnten bis zum 31.12.2022 degressiv abgeschrieben werden. | Die degressive Abschreibung soll befristet weiter Anwendung finden. Anschaffungen nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 |
Degressive Abschreibung für Wohngebäude | Aktuell können (Wohn-)Gebäude grundsätzlich nur linear nach den typisierten AfA-Sätzen abgeschrieben werden. | Degressive Abschreibung in Höhe von 6 % für Wohngebäude. Beginn der Herstellung bzw. obligatorischer Vertrag der Anschaffung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 |
Sonderabschreibung | Für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann unter Umständen eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % vorgenommen werden. | Die Sonderabschreibung soll auf bis zu 50 % erhöht werden. Anschaffungen nach dem 31.12.2023 |
Verpflegungsmehraufwand | Bei Auswärtstätigkeiten können derzeit folgende Pauschalen für die Abgeltung der Verpflegung geltend gemacht werden:
| Die Pauschalen sollen wie folgt angepasst werden:
Ab VZ 2024 |
Erweiterter Verlustrücktrag | Der Verlustrücktrag ist seit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz auf zwei Jahre möglich. |
Die Änderung soll auch für die Körperschaftsteuer gelten. Ab VZ 2024 |
Erweiterter Verlustvortrag | Aktuell können Verluste uneingeschränkt in Höhe von 1 Mio. € (2 Mio. € bei Ehegatten) und darüber hinaus mit 60 % auf den verbleibenden Gesamtbetrag der Einkünfte vorgetragen werden. | Erhöhung des erweiterten Verlustvortrags auf 80 % für die VZ 2024 bis 2027. Die Änderung soll auch für die Körperschaftsteuer gelten. Ab VZ 2024 |
Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen | Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung gehören nicht zum Arbeitslohn, soweit diese den Freibetrag von 110 € nicht übersteigen. | Anhebung des Freibetrags auf 150 €. Ab VZ 2024 |
Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte | Der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ist steuerfrei, sofern dieser den Betrag von 600 € nicht übersteigt. | Die Freigrenze soll auf 1.000 € erhöht werden. Ab VZ 2024 |
Körperschaftsteuer | Aktuelle Regelung | Geplante Regelung |
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Option zur Körperschaftbesteuerung |
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Ab dem Tag nach der Verkündigung |
Gesellschafter-Fremdfinanzierung | Die EK-Klausel ist nur anzuwenden, wenn die Vergütung für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel Beteiligten (bzw. diese nahestehende Person) nicht mehr als 10 % des Zinssaldos beträgt. |
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Gewerbesteuer | Aktuelle Regelung | Geplante Regelung |
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Erweiterte Grundstückskürzung | Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können den darauf entfallenden Gewerbeertrag vollständig kürzen. Für die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung ist es unschädlich, wenn die Einnahmen aus der Lieferung von Strom nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Grundstücksüberlassung sind. | Die Unschädlichkeitsgrenze soll auf 20 % erhöht werden. Ab EZ 2023 |
Gewerbeverlust | Aktuell können Verluste uneingeschränkt in Höhe von 1 Mio. € und darüber hinaus mit 60 % auf den verbleibenden Gewerbeertrag vorgetragen werden. | Der erweiterte Verlustvortrag soll für die EZ 2024 bis 2027 auf 80 % erhöht werden. Ab EZ 2024 |
Umsatzsteuer | Aktuelle Regelung | Geplante Regelung |
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Obligatorische Verwendung der eRechnung | Keine Regelung | Es soll eindeutig geregelt werden, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und wann die Verwendung einer Papierrechnung möglich bleibt.
ab 01.01.2025 |
Umsatzsteuervoranmeldungen | Unternehmen werden von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit, wenn die Steuer für das vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat. | Die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen soll gelten, wenn die Steuer des vorangegangenen Jahres nicht mehr als 2.000 € betragen hat ab 2024 |
Umsatzsteuererklärung bei Kleinunternehmer | Auch Kleinunternehmer müssen eine Umsatzsteuererklärung abgeben. | Kleinunternehmer sollen von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen befreit werden. Dies soll insbesondere nicht gelten, sofern innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, die unter § 13b UStG fallen, getätigt werden. ab 2024 |
Ist-Besteuerung | Die Möglichkeit die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzuführen, besteht bei Umsätzen bis 600.000 €. | Anhebung der Grenze auf 800.000 €. ab 2024 |
Erbschafts-/Schenkungssteuer | Aktuelle Regelung | Geplante Regelung |
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Rechtsfähige Personengesellschaften | Keine Regelung | Durch das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) wird das Transparenz-/Gesamthandsprinzip aufgegeben und Personengesellschaft als rechtsfähig angesehen. Für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer soll das Transparenz-/Gesamthandsprinzip allerdings weiterhin und deren Gesellschafter als Erwerber bzw. Zuwendende gelten. ab 01.01.2024 |
Abgabenordnung | Aktuelle Regelung | Geplante Regelung |
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Buchführungspflicht | Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nicht ohnehin nach HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind buchführungspflichtig, wenn sie mehr als 600.000 € Umsatz oder mehr als 60.000 € Gewinn machen. | Die Bagatellgrenzen sollen wie folgt erhöht werden:
WJ, die nach dem 31.12.2023 beginnen |
Anzeigepflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen | Derzeit existiert eine Anzeigepflicht lediglich hinsichtlich grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC6). | Es ist angedacht eine Mitteilungspflicht auch für innerstaatliche Steuergestaltungen einzuführen. |
Forschungszulagengesetz | Aktuelle Regelung | Geplante Regelung |
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Eigenleistungen eines Einzelunternehmers | Förderfähiger Aufwand in Höhe von max. 40 € je nachgewiesener Arbeitsstunde bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. | Der förderfähige Aufwand soll auf 70 € je nachgewiesener Arbeitsstunde erhöht werden. ab 01.01.2024 |
Förderung hinsichtlich der Abnutzung von Anlagevermögen | Aktuell sind nur Arbeitslöhne berücksichtigungsfähig, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen und Eigenleistungen eines Einzelunternehmers. | Erweiterung der förderfähigen Aufwendungen auf die genutzten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. ab 01.01.2024 |
Bemessungsgrundlage | Die maximale Bemessungsgrundlage beläuft sich bis 30.06.2026 auf 4 Mio. € und danach auf 2 Mio. €. | Der Maximalbetrag soll unbefristet auf 12 Mio. € erhöht werden. ab 01.01.2024 |
Grunderwerbsteuer | Aktuelle Regelung | Geplante Regelung |
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Anpassung an das MoPeG | Aufgrund des geltenden Transparenz-/Gesamthandsprinzips bei Personengesellschaften waren bei Übertragungen von und auf Personengesellschaften Steuerbefreiungen vorgesehen (§§ 5, 6 GrEStG), soweit sich der Anteil des Gesellschafters am Grundstück nicht verändert. Diese Steuerbefreiung war an gewisse Nachbehaltensfristen gebunden. | Mit Aufgabe des Transparenz-/Gesamthandsprinzips durch das MoPeG entfallen die Steuerbefreiungen der §§ 5, 6 GrEStG. Es soll aber sichergestellt werden, dass die Einführung des MoPeG nicht zu einer Verletzung der Nachbehaltensfrist und somit zu einem Anfall von Grunderwerbsteuer führt. |
Ob, und wenn ja, in welchem Umfang die geplanten Änderungen tatsächlich gesetzlich umgesetzt werden, bleibt aktuell noch abzuwarten.
Zeitlicher Überblick:
17.Juli 2023 BMF Referentenentwurf
30. August 2023 Regierungsentwurf
10.November 2023 Verabschiedung im Bundestag (geplant)
15.Dezember 2023 Zustimmung Bundesrat (geplant)
Die Verkündigung im Bundesgesetzblatt ist noch offen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen rechtlichen Vorgaben.
Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen nur eine verkürzte unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand darstellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei hierfür zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner
Michael Ammer | Partner, Steuerberater
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