Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde gesetzlich geregelt (§ 23 Abs. 27 GrEStG), dass Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern, die vor Ablauf des 31.12.2026 erfolgt sind und deren Nachbehaltensfristen zum 31.12.2026 noch laufen, weiterhin von der Grunderwerbsteuer befreit bleiben. Weitere Infos zur Grunderwerbssteuer finden Sie hier.
Grundstücksübertragungen eines Gesellschafters an eine Personengesellschaften sind entsprechend der Beteiligungshöhe von der Grunderwerbsteuer befreit. Erforderlich ist jedoch nach § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG, dass sich die Beteiligung des Gesellschafters an der „Gesamthand“ innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung nicht verringert (sog. „Nachbehaltefrist“).
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 für Personengesellschaften das zivilrechtliche Gesamthandskonzept aufgegeben. Da die Steuerbefreiungsvorschriften gem. §§ 5, 6 GrEStG auf die Gesamthand abstellen, bestand ab dem 01.01.2024 die Gefahr, dass Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern nicht mehr grunderwerbsteuerfrei möglich sind.
Um dem entgegenzuwirken, wurde zunächst geregelt (§ 24 GrEStG), dass bis zum 31.12.2026 Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten – sog. „Gesamthandsfiktion“. Im Ergebnis bleiben daher die Steuerbefreiungstatbestände auf Personengesellschaften und ihre Gesellschafter bis zum 31.12.2026 weiterhin anwendbar. Es wurde jedoch befürchtet, dass das Auslaufen der Gesamthandsfiktion Ende 2026 zwangsläufig die Nachbehaltefrist durchbricht.
Durch das Jahressteuergesetz 2024 finden nun die Steuerbefreiungstatbestände für Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern über den 31.12.2026 hinaus Anwendung, sofern die Grundstücksübertragung vor Ablauf des 31.12.2026 erfolgt ist und deren Nachbehaltensfristen zum 31.12.2026 noch laufen (§ 23 Abs. 27 GrEStG).
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