TAX TUESDAY: Erbschaftsteuerliche Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG nur bei zeitgleicher Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Sonderbetriebsvermögen

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Worum geht’s?

Das Erbschaftsteuergesetz, das auch auf Schenkungen Anwendung findet, sieht umfassende steuerliche Begünstigungen (§§ 13a, 13b ErbStG) für die Übertragung von Anteilen an gewerblichen Personengesellschaften, sog. Mitunternehmerschaften vor. Die Übertragung kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sogar vollständig steuerfrei sein.

Zum Betriebsvermögen von Mitunternehmerschaften gehört neben dem Gesellschaftsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer. Dabei stellen v.a. Grundstücke des Gesellschafters, die er der Gesellschaft zur Nutzung überlässt, sog. „Sonderbetriebsvermögen I“ dar.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat im Urteil vom 17.06.2020 (II R 38/17) entschieden, dass bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens die Begünstigungen des §§ 13a, 13b ErbStG nur gewährt werden können, wenn diese gleichzeitig mit dem Mitunternehmeranteil übertragen werden – d.h. zum gleichen Steuerentstehungszeitpunkt der Schenkungsteuer.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der schenkungsteuerliche Übertragungszeitpunkt des Grundstücks nicht ein anderer sein darf, als der Zeitpunkt der Übertragung des Mitunternehmeranteils, um die Anwendung der Steuerbegünstigungen für die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens nicht zu gefährden.

Folgen

  1. Die Schenkungsteuer entsteht bei Grundstücksübertragungen regelmäßig mit der Auflassung und Eintragungsbewilligung.
  2. Dagegen wird die Übertragung insbesondere von Kommanditanteilen i.d.R. unter die aufschiebende Bedingung der Eintragung in das Handelsregister gestellt, um mögliche Haftungsrisiken des Erwerbers zu vermeiden. Insofern entsteht die Schenkungsteuer erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung.
  3. Laut Ansicht des BFH liegen somit zwei separate Schenkungsteuertatbestände vor. Die Begünstigungsvorschriften gem. §§ 13a, 13b ErbStG können nur hinsichtlich der Übertragung des Kommanditanteils in Anspruch genommen werden.

 

Hinweise für die Praxis

  1. Damit die Steuerbegünstigung auch das Sonderbetriebsvermögen umfasst, ist bei der Ausgestaltung der Verträge darauf zu achten, dass der Mitunternehmeranteil und das dazugehörige Sonderbetriebsvermögen zum gleichen Steuerentstehungszeitpunkt der Schenkungsteuer auf den Erwerber übertragen werden. Zur Risikovermeidung wird nicht nur die Taggleichheit, sondern sogar die Zeitidentität empfohlen.
  2. In der Praxis gibt es verschiedene Möglichkeiten, um die Übertragung des Sonderbetriebsvermögens sowie des dazugehörigen Mitunternehmeranteils zeitgleich zu vollziehen.
  3. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

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