Das Erbschaftsteuergesetz, das auch auf Schenkungen Anwendung findet, sieht umfassende steuerliche Begünstigungen (§§ 13a, 13b ErbStG) für die Übertragung von Anteilen an gewerblichen Personengesellschaften, sog. Mitunternehmerschaften vor. Die Übertragung kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sogar vollständig steuerfrei sein.
Zum Betriebsvermögen von Mitunternehmerschaften gehört neben dem Gesellschaftsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer. Dabei stellen v.a. Grundstücke des Gesellschafters, die er der Gesellschaft zur Nutzung überlässt, sog. „Sonderbetriebsvermögen I“ dar.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat im Urteil vom 17.06.2020 (II R 38/17) entschieden, dass bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens die Begünstigungen des §§ 13a, 13b ErbStG nur gewährt werden können, wenn diese gleichzeitig mit dem Mitunternehmeranteil übertragen werden – d.h. zum gleichen Steuerentstehungszeitpunkt der Schenkungsteuer.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der schenkungsteuerliche Übertragungszeitpunkt des Grundstücks nicht ein anderer sein darf, als der Zeitpunkt der Übertragung des Mitunternehmeranteils, um die Anwendung der Steuerbegünstigungen für die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens nicht zu gefährden.
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