TAX TUESDAY: VAT in the Digital Age - Die EU modernisiert ihr Mehrwertsteuersystem!

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Worum geht’s?

Mit der sogenannten ViDA-Initiative (VAT in the digital Age) wurde bereits im Dezember 2022 ein Richtlinienvorschlag der EU-Kommission für ein Maßnahmenpaket zur Modernisierung der Umsatzsteuer vorgestellt. Nach langem Hin und Her wurde nun letzte Woche, am 05.11.2024 im ECOFIN Rat über den Kompromissvorschlag eine Einigung erzielt.

Neben der Einführung der E-Rechnungspflicht samt digitalem Real Time Reporting für grenzüberschreitende Transaktionen, enthält das Paket neue Regelungen für digitale Plattformen, die online Unterkünfte oder Personenbeförderungen anbieten. Ferner soll das One Stop Shop Meldesystem ausgeweitet werden.

Mit diesen Maßnahmen soll die Steuererhebung verbessert, Betrug verhindert und die Verwaltungskosten für Unternehmen gesenkt werden.

1. E-Rechnungspflicht und digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende Transaktionen ab 01.07.2030
Bereits ab dem Jahr 2025 können die Mitgliedstaaten ohne vorherige Genehmigung der EU elektronische Rechnungsvorgaben auf nationale Umsätze einführen. Deutschland hat davon schon mit Genehmigung der EU Gebrauch gemacht und führt dies zum 01.01.2025 ein.

Ab Juli 2030 wir die E-Rechnung dann europaweit auch für grenzüberschreitende Transaktionen zur Pflicht. Zeitgleich soll ein digitales Real Time Reporting für grenzüberschreitende Transaktionen die bisherige Zusammenfassenden Meldungen ersetzen.

Damit verbunden werden auch die Pflichtangaben einer Rechnung erweitert und die Ausstellungs- und Meldefristen auf 10 Tag nach Ausführung der Transaktion verkürzt. Sammelrechnungen sollen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zulässig bleiben.

Bis 2035 sollen dann auch die nationalen E-Rechnungsregelungen an die EU-Vorgaben angepasst werden

2. Ausweitung der Lieferkettenfiktion für digitale Plattformen ab 01.01. 2027
Bereits seit Juli 2021 gilt für Online-Plattformen bei bestimmten Lieferungen mit Drittlands Be-zug eine sogenannte Lieferkettenfiktion. Ab 2027 soll dies nun für alle Lieferungen innerhalb der EU (B2B und B2C) gelten, die von im Drittland ansässigen Onlinehändler über Online-Plattformen ausgeführt werden.
Zudem gilt zukünftig eine Leistungsfiktion für digitale Plattformen, die online eine kurzfristige Vermietung von Unterkünften oder Personenbeförderungen anbieten.

Digitale Plattformen, die kurzfristige Unterkunftsvermietungen (bspw. AirBnB) oder Personenbeförderungen (bspw. Uber, Bla BLa Car) vermitteln, sollen danach so behandelt werden, als würden sie selbst diese Leistungen empfangen und erbringen und werden somit zum Steuerschuldner. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der tatsächlich Leistende (Vermieter oder Fahrer) der Plattform seine USt-IdNr. mitteilt und selbst Umsatzsteuer berechnet.

Diese Regelungen können von den Mitgliedstaaten freiwillig bereits ab Juli 2028 umgesetzt werden, verpflichtend werden sie ab Januar 2030.

3. Single VAT registration:
Durch die Änderungen zur Single VAT Registration sollen Unternehmen zukünftig umsatzsteuerliche Registrierungen in anderen EU-Staaten vermeiden können
Dazu soll ab dem 01. 01.2027 und dem 1. 07. 2028 das bestehende One-Stop-Shop-Verfahren erweitert werden und das Reverse-Charge-Verfahren auf alle lokalen Lieferungen und Leistungen von nicht ansässigen Unternehmen ausgeweitet werden.

Zudem soll ein neues One-Stop-Shop Verfahren für innergemeinschaftliche Verbringen eingeführt werden, das vor allem Unternehmen im E-Commerce von Registrierungs- und Melde-pflichten befreien soll. Damit einhergehen wird die Vereinfachungsregelung für Konsignationslager abgeschafft.

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Charlotte Geiger
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